Frage zum Kaufvertrag

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Hi, eine Frage an die Wirtschaftsexperten:

Ich habe mir einen Neuwagen bestellt, bzw. gekauft, da ich den Kaufvertrag bereits unterschrieben habe. Die Lieferzeit beträgt 4 Monate, bestellt wurde im August. Ich habe jetzt die Mitteilung bekommen das der Wagen Mitte Dezember abholbereit ist.

Nun meine Frage zu dem Kaufpreis, er ist vertraglich festgelegt und wurde von beiden Seiten akzeptiert. Für mich war damit klar, dass dieser Preis sich somit auch bis zur Wagenauslieferung nicht mehr ändern wird.

Ein Kollege behauptete nun, dass es gerne so gehandhabt wird den Preis während der Wartezeiten anzupassen.Beispielsweise wenn der Listenpreis steigt würde der Preis im Kaufvertrag dementsprechend mit angehoben und ich zahle letztendlich mehr als vereinbart.

Ist das wirklich möglich oder ist der Käufer an sein Preisangebot gebunden?

Viele Grüße und Danke schonmal für eure Antworten
 
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Lieber Weadow,

eine solche Bestimmung, die das Entgelt kurzfristig erhöht, wäre gem. § 309 Nr. 1 BGB (lies dir den mal durch, der passt ja wie die Faust aufs Auge) unwirksam. Dies gilt natürlich nur, wenn die Klausel als Bestandteil der AGB in den Vertrag mit einbezogen worden ist. War es jedoch eine Individualvereinbarung; hast Du mit dem Verkäufer also ausdrücklich über einen solchen Fall gesprochen, würde sie der AGB-Kontrolle nicht unterliegen und er könnte gem. der von euch getroffenen Bestimmung und im Rahmen von § 242 BGB den Preis ggf. erhöhen.

Ansonsten bliebe nur ein Anspruch des Autohauses auf Vertragsanpassung unter den engen Voraussetzungen von § 313 BGB, die nur in seltensten, unabsehbaren Fällen erfüllt sein dürften.

Lieben Gruß

PS: Natürlich ohne Gewähr, denn ich bin kein Wirtschaftsexperte. : -- )
 
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Sehr fundierte Antwort und direkt mit Paragraphen belegt, vielen Dank!

Ich denke damit kann ich den Fall ausschließen, in den AGB habe ich eine derartige Klausel sowieso nicht gefunden. Selbst wenn sie drin steht würde das ganze also bei einem Zeitraum von 4 Monaten unwirksam sein.

§ 242 kommt nicht in Frage, da wir darüber nicht gesprochen haben.
§ 313 ist ein mögliches Schlupfloch, aber wie du schon sagst wohl eher unwahrscheinlich.

weitere Meinungen sind natürlich immer willkommen :)
 
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Wenn der kaufvertrag abgeschlossen wurde können sie natürlich den preis nicht nochmal ändern.
Zumindest ist das die Regel, was es für ausnahmen gibt weiß ich auch nicht, aber wenn nichts im vertrag steht dürfte es keine möglichkeiten geben den preis zu erhöhen.

PS: Ich hab im Studium aber auch nur die grundlegendsten sachen, aber ich denke nicht, dass es so ist wie dein kollege sagt.
 
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Und überhaupt, wer würde bei so einem Autohändler noch kaufen, wenn sich das rumspricht?
 
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Aber an sich gute Idee. So als raffiniertes Gegenstück zur Amazon-Tiefstpreisgarantie.
 
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Aber an sich gute Idee. So als raffiniertes Gegenstück zur Amazon-Tiefstpreisgarantie.

:rofl2:

Echtma, ich hab das noch nie gehört. Preiserhöhung bei längerer Wartezeit und schon abgeschlossenem Vertrag? Da hat sich dein Kumpel ganz schön übern Tisch ziehen lassen :ugly:
 
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preisanpassungsklauseln sind gar nicht so selten, sowohl bei laufzeitverträgen als auch bei lieferverträgen die weit in der zukunft liegen. das ergibt ja auch sinn, wenn ich eine sache verkaufe die in einem jahr fertig sein soll. in dem jahr kann einiges passieren.
sonst hätte der gesetzgeber ja auch keinen anlass gehabt, dies zu regeln.
 
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Mittlerweile glaube ich mein Kollege hatte das doch ganz gut durchschaut. Als ich ihm davon erzählt habe war nämlich noch eine Lieferung im März 2012 im Gespräch! Sprich 7 Monate ab Bestellung was ja dann bedeuten würde eine Preiserhöhung ist möglich (zumindest wenn die Klausel in meinen AGB existiert).
 
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preisanpassungsklauseln sind gar nicht so selten, sowohl bei laufzeitverträgen als auch bei lieferverträgen die weit in der zukunft liegen. das ergibt ja auch sinn, wenn ich eine sache verkaufe die in einem jahr fertig sein soll. in dem jahr kann einiges passieren.
sonst hätte der gesetzgeber ja auch keinen anlass gehabt, dies zu regeln.

Aber in der Regel handelt es sich da ja um schwebende Geschäfte ("ich liefere dir für die nächsten 3 jahre immer Öl wenn du welches brauchst", etc.)
Jedenfalls hat das mit dem hier nicht viel zu tun.

Und wenn ich jetzt was bestelle und bezahle und es dann erst in nem jahr kommt dann muss derjenige, der mir das vertickt schon explizit sagen, dass er evtl was am preis drehen wird.
Und auch da ist es doch auch eher der Fall, dass ich für etwas Anfrage und er mir dann sagt "kann frühstens in nem jahr liefern, kostet wohl soundsoviel, evtl merh", etc.

€: wenn das natürlich so in deinen agb steht, dann könnten sie in dem fall auch den preis erhöhen, lol.
 

TMC|Eisen

Guest
@ Weadow: Es gibt einige Formen von Kaufverträgen, bei denen der Kaufpreis dynamisch ist. Typisches Beispiel ist der Verkauf unter Zugrundelegung des Tagespreises. In bestimmten Branchen ist dies üblich und auch wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Preis eines Wirtschaftsguts sehr volatil ist und der Verkauf z.B. in einer Lieferkette stattfindet. Der Zwischenhändler will sich gegen Preisschwankungen absichern, um durch eine Preisbindung nicht auf einmal in der Verlustzone zu landen.

Beim Privatkauf von KFZ habe ich hiervon allerdings noch nichts gehört. Dies gilt höchstens bei Kaufverträgen zwischen Großabnehmern (z.B. wenn die DB ihre Flotte erneuert, hier sind ohnehin großzügige Rabatte üblich, so dass man durch Preisanpassungen kurzfristig gestiegene Rohstoffpreise für den Hersteller abfedern kann.)

In deinem Fall musst du einfach in deinen Kaufvertrag sehen. Ist dort ein unbedingter Kaufpreis vereinbart, wäre eine Anpassung ohnehin unwirksam.
Im Bereich der AGB schützen dich, wie Schniko bereits geschrieben hat, die §§ 305 ff BGB. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist in derartigen Fällen grundsätzlich nicht möglich. Zwar könnte man grundsätzlich sagen, dass die Preisstabilität (hier in Form von Einkaufspreisen und Herstellungskosten) eine objektive Geschäftsgrundlage für jeden am freien Markt tätigen Unternehmer darstellt. Allerdings fallen gestiegene Einkaufspreise für Rohstoffe usw. grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Herstellers, so dass es am sog. normativen Element des § 313 BGB fehlt, selbst wenn man davon ausgeht, das reale und hypothetische Element lägen vor.

Du brauchst dir also keine Sorgen zu machen. Es sei denn, du hast mit dem Händler individualvertraglich (und schriftlich, ansonsten fehlt es ohnehin an der Beweisbarkeit) vereinbart, dass du bereit bist, den aktuellen Listenpreis am Tag der Abholung zu bezahlen, was meines Wissens grundsätzlich nicht üblich ist.

Die einfachste Variante ist, einfach deinen Autohändler zu fragen!

MFG :-)
 
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Falls da nun irgendne Klausel im Vertrag ist...Könnte er dann wenigstens von dem Vertrag zurücktreten, wenn ihm der neue Preis "zu hoch" ist? Oder ist er dann auch gezwungen das Ding abzunehmen?
 

TMC|Eisen

Guest
Eine derartige AGB-Klausel wäre ja ohnehin unwirksam, so dass der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis gilt. Außerhalb des Schutzbereichs des Verbraucherschutzes ist man natürlich, einmal von den Ausnahmen wie z.B. der Sittenwidrigkeit und des gesetzlichen Verbots abgesehen, an seine Erklärungen gebunden. Wenn ich aber individualvertraglich vereinbare, den aktuellen Listenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung zu zahlen, dann gilt dies natürlich auch für den Fall, in dem der Listenpreis gestiegen ist. Die Privatautonomie verpflichtet nun einmal auch zu überlegtem Handeln.


edit: Der typische Airbus Käufer wird in der Regel kein Verbraucher im Sinne des Zivilrechts sein sondern Unternehmer. Wie schon gesagt, zwischen großen Wirtschaftsunternehmen sind die Vertragswerke zumeist sehr komplex und berücksichtigen Preisschwankungen in Bezug auf Einkauf, Herstellung usw. Wenn z.B. die Stahlpreise überraschend und stark anziehen, werden diese Kosten oftmals auf den Endabnehmer abgewälzt.
 
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