familie und straftat

Mitglied seit
02.09.2003
Beiträge
6.203
Reaktionen
0
wie is das nochmal genau wenn ein familienmitglied von dir ne straftat begeht ?

dass man ihm ned helfen darf is logisch, aber wenn man ihn ned verpfeift macht man sich ja nicht strafbar.
mein kumpel meint sogar die hilfe bei der vertuschung der straftat ist nicht strafbar, hab im web leider nix brauchbares gefunden.

gruss
 
Mitglied seit
20.09.2001
Beiträge
4.124
Reaktionen
0
lol, denkst du etwa wenn du deinem bruder dabei hilfst, einen Mord zu vertuschen machst du dich nicht strafbar?
 
Mitglied seit
01.09.2002
Beiträge
1.456
Reaktionen
0
du musst afaik niemand aus der familie belassten - die knarre wegschaffen und vertuschen ist mit sicherheit strafbar!
 
Mitglied seit
16.08.2001
Beiträge
6.240
Reaktionen
0
richtig, du kannst vor gericht und bei der polizei sowieso die aussage verweigern.

Aber dabei helfen die straftat zu vertuschen oder gar aktiv die staatsgewalt durch bewußt falsche aussagen behindern darfst du nicht und wird auch bestraft.
 
Mitglied seit
03.11.2003
Beiträge
4.829
Reaktionen
0
Wie oben schon erwähnt, brauchst du keinerlei Aussagen zu machen, die die Person belasten würde.
Aber Aktiv helfen etwas zu vertuschen ist strafbar...
 

20Rine05

Guest
yo ,

1.) Nach § 52 StPO hast du das prozessuale Zeugnisweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Zu den persönlichen Gründen gehört auch ein gewisser Verwandheits- bzw. Verschwägerheitsgrad mit dem Beschuldigten.

( Allerdings gibt es schönerweise noch die §§ 138 , 139 StGB.
Nach denen musst du eine Anzeige auch gegen (nahe) Angehörige machen (!) , wenn du im voraus von der geplanten Ausführung einer der dort genannten Straftaten erfährst.
Sprich : Plant z. B. dein Bruder eine Geiselnahme und du erfährtst vorher davon und du zeigst die geplante Tat nicht an , kannst du im Extremfall selbst für 5 Jahre hinter Gittern landen. )

2.) Was die Vertuschung der Straftat angeheht , hat dein Kumpel Recht! Nach § 258 VI StGB ist die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen straflos.
 
Mitglied seit
03.09.2002
Beiträge
3.761
Reaktionen
0
Original geschrieben von 20Rine05
2.) Was die Vertuschung der Straftat angeheht , hat dein Kumpel Recht! Nach § 258 VI StGB ist die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen straflos.

das haben wir 20000000000000 mal im strafrechtsseminar diskutiert.
ich empfinde den absatz als nicht 100%ig gerechtfertigt. ist aber ne schwierige sache. würde ihn aber rausnhemen oder ändern.

Im StGB Kommentar steht

(Zitat) Es handelt sich hierbei um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der freilich im Schuldbereich wurzelt, da er der notstandsähnlichen Lage desjenigen, der einen Angehörigen vor Strafe schützt, Rechnung trägt. (Zitatende)

Was ich vor alle als Argument gegen diesen Absatz sehe ist folgendes:

(Zitat) Den Angehörigen sind sontige nahestehende Personen nicht gleichzustellen (Zitatende)

Hier war früher mal mehr Gesetzesspielraum, d.h. es lag im Ermessen des Gerichts auf Straffreiheit für eine nahestehende Person zu entscheiden. Dies ist nicht mehr der Fall, und das entzieht sich meinem Verständnis.

Wieso kann A seinem entfernten Onkel ungestraft bei der Vertuschung helfen, seiner Freundin, mit der er seit 20 Jahren zusammen ist, aber nicht.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
weil wir eben in einem staat leben, in dem ehe und verwandtschaft durch ehe (familie) als besonders schützenswert angesehen werden (art 6 gg).
 
Mitglied seit
03.09.2002
Beiträge
3.761
Reaktionen
0
das rechtfertigt in meinen augen nicht, zu gewähren, dass jemand bei der vertuschung einer tat, laut meinem kommentar, sogar als ANSTIFTER der vertuschung, maßgeblich beteiligt ist.
familienliebe in allen ehren.

aber das nur zu meiner grundsätzlichen abneigung gegen diesen absatz, egal ob nun vater, mutter, oder völlig fremder, nun nochmal zum diffizilen teil warum verwandte und warum keine anderen nahestehenden personen:

ok ich sehe ein, dass das auf dem GG beruht, aber ob da nicht vielleicht ein ermessensspielraum für sowas wie "ehegleiche gemeinschaften o.ä." eingebaut werden sollte ist diskutierbar.
ich selbst bin mir auch nicht (mehr) so ganz sicher 8(
 
Mitglied seit
16.08.2001
Beiträge
6.240
Reaktionen
0
Eine partnerschaft ohne verlobung oder der ehe hat im rechtssystem generell ziemlich wenig bedeutung... das hat weniger mit Art. 6 zu tun, sondern mit der Tatsache dass eine solche Partnerschaft problemlos extra zum eigenen vorteil vor gericht behauptet werden könnte, ohne dass dem staat möglichkeiten blieben dies zu überprüfen.
Andererseits haben verlobte ja auch ein Zeugnissverweigerungsrecht, und eine verlobung kann auch von niemandem überprüft werden, da sie nirgendwo festgehalten sein muss.


Im falle des §258 ivm. §258 II sehe ichs noch ein, man kann von einer mutter wirklich nicht erwarten dass sie z.b. ihren sohn ausliefert...
Aber mir erschließt sich der sinn von §258 VI in verbindung mit §258 I einfach nicht. Das hätte ja zur folge, dass der papa dem sohn tatsächlich helfen darf nen mord zu vertuschen, z.b. in dem sie gemeinsam die leiche wegschaffen und das kann ich mit meinem rechtsverständniss einfach vereinen.
 
Oben