Elternbürgschaft Miete

Clawg

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Bringt mir eine Elternbürgschaft effektiv etwas bzgl. Chancen eine Mietwohnung zu bekommen wenn ich sowieso schon 3 KM bezahle?
Hab irgendwo gelesen, dass eine Bürgschaft auf 3 KM begrenzt ist :o

Danke :>
 
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Die Bürgen einfach dafür, Deine Miete zu zahlen, falls Du es selbst mal nicht kannst, weil Du noch nicht berufstätig bist. Hätte ich als Vermieter die Wahl zwischen einem Gammler ohne Bürgschaft und mit, würde ich mich natürlich für den mit entscheiden. Die Kaution ist keine 'Mieteinnahmesicherheit', sondern für andere Dinge gedacht.
 
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Definitiv. Würde eine unterschreiben lassen.
 

Teegetraenk

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Also Elternbürgschaft wird nicht zus. zur Kaution verlangt, sondern quasi als Absicherung, wenn du kein regelmäßiges Einkommen vorweisen kannst - viele Vermieter wollen einen Kontoauszug sehen vor der Vertragsunterzeichnung.
Manchmal reicht einem Vermieter auch eine Bürgschaft als Ersatz zur Kaution.

=> Solltest du ein erwähnenswertes monatliches Einkommen haben und eh drei Kaltmieten Kaution zahlen, dann lass deine Eltern da raus. Auch der Vermieter wird in dem Fall nicht auf die Idee kommen eine Bürgschaft zu verlange.
 

Clawg

Guest
Die Frage ist, ob der Vermieter diese Bürgschaft überhaupt anrühren kann, wenn ich schon 3 Kaltmieten als Kaution bezahlt habe.
Ich denke die Frage kann glaube ich nur jemand beantworten, der sich mit Mietrecht auskennt :(

PS: Ich habe einen Job :|
PPS: Ich kann die 3 KM berappen und meine Eltern würden alles unterschreiben :p Mir geht es nur darum, ob ich meine Chancen erhöhen kann, die Wohnung zu bekommen. Wenn die gesetzliche Regelung die ich irgendwo gelesen habe, dass das auf 3 KM beschränkt ist (also Kaution + Bürgschaft max 3 KM), dann würde es dem Vermieter ja nichts bringen, da er die Bürgschaft nicht einfordern könnte... :bored:
 
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Teegetraenk

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Wie kommst du auf die Idee eine Bürgschaft vorlegen zu müssen?
 

Teegetraenk

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Die Bürgschaft ist ja nicht an die Kaution gekoppelt. Wüsste nicht wieso es da rechtliche Probleme geben sollte. Du kannst doch für alles und jeden bürgen °_-

Allerdings kann es sein, dass der Vermieter dann auch einen Kontoauszug von deinen Eltern sehen möchte. Und ob es das wert ist..?
 
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Clawg

Guest
Die Bürgschaft ist ja nicht an die Kaution gekoppelt. Wüsste nicht wieso es da rechtliche Probleme geben sollte. Du kannst doch für alles und jeden bürgen °_-
Die Gesetze bzgl. Vermietung sind staatlich so durchsetzt, ich glaube nicht, dass man da Vertragsfreiheit hat.
shrug.gif



Allerdings kann es sein, dass der Vermieter dann auch einen Kontoauszug von deinen Eltern sehen möchte. Und ob es das wert ist..?
Mehrere Jahre in einer besseren Wohnung leben zu können ist mir viel wert
hap2.gif



Ok, ich habe mittlerweile diesen Thread hier gefunden:
http://www.meineimmobilie.de/forum/...ternetz/Buergschaft:+Muster?--TH-2428668.html


"Wenn sich ein Dritter unaufgefordert gegenüber dem Vermieter unter der Bedingung verbürgt, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, soll dieses zulässig sein.
...
Wenn jedoch die Eltern (von sich aus) die Bürgschaft anbieten, ist dieses zulässig. Die Bürgschaft ist nach meiner Kenntnis jedoch mit einer Maximalsumme zu versehen; ansonsten soll die Bürgschaft mangels Bestimmtheit unwirksam sein."

Dagegen heißt es im 551:

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html" target="_blank
:8[:

Ich werd wohl den Vermieter bzw. Makler selbst fragen müssen...
 
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Teegetraenk

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Na siehste, nicht immer so schwarz sehen..
 
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Weidenkaff kommentiert die Norm im Palandt wie folgt: "Eine sogenannte Doppelsicherung über die drei Monatsmieten hinaus ist unzulässig." Verweis auf BGH v. 20.04.89, IX ZR 212/88.

Grundsätzlich gilt also das Kumulationsverbot. Was übrigens (findig ausgelegt) nicht bedeutet, dass eine Doppelsicherung grundsätzlich unzulässig ist. Lediglich der Teil ist unwirksam, der über drei KM hinausgeht (damit ist sie für den Vermieter natürlich wirtschaftlich sinnlos).

Jetzt gibt es noch BGH v. 07.06.1990, IX ZR 16/90, Leitsatz:

"1. Gibt unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, daß ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam" (zit. nach juris.de)

Aber Achtung, alte Rechtsprechung kann revidiert werden. Und besonders viele Verweise lassen sich auf den ersten Blick nicht finden.
Wobei die Rechtsprechung nachvollziehbar ist. Sinn von § 551 BGB ist es, denn Mieter vor erdrückenden Zahlungspflichten eingangs des Mietverhältnisses zu schützen. Wäre in dem Fall der freiwilligen Elternbürgschaft nicht der Fall.
Einen Quasi-Wettbewerbsschutz für andere Mietinteressenten kann man der Norm wohl nicht entnehmen.
 
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dem vermieter ist das doch egal ob das rechtlich alles so stimmt wenn er das gefühl hat, dass das ne gute idee ist.
also warum das rechtliche theater? es geht ja net drum wies wirklich ist sondern nur darum dem ein gutes gefühl zu geben ;)
 

Clawg

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@SwAtCh-IrOnY:
Mmh... ok, dann kann man das Urteil wohl so auslegen, dass es für nachgefragte Wohnungen irrelevant ist, da ja die Konkurrenz u.U. mit einer solchen Bürgschaft aufwartet und man indirekt gezwungen ist, ebenfalls eine anzubieten.
Sinn (im Sinne von "es macht effektiv was es machen soll") macht es wohl für weniger nachgefragte Stücke.

@Cherum:
Tja, ich habe da schon Geschichten gehört...

Aber ich denke das Ganze wird sich in Wohlgefallen auflösen, da mir quasi jetzt zwei Mietverträge ins Haus geflattert sind und ich wählen kann. Naja, mal sehen, morgen bin ich, wie jeden Tag, schlauer :)


Danke soweit :)
 
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