eigentum & besitz

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ich hatte letztens eine diskussion darueber inwiefern sich eigentum/besitz bei einem gefundenen gegenstand verhält der veräussert wird.

also angenommen A verliert sein handy, B findet es und verkauft es an C.
ist A weiterhin eigentuemer und ist B gegenueber C schadenersatzpflichtig?
(like diebstahl)

oder ist C der neue eigentuemer und B muss gegenueber A schadenersatz leisten? (like gutgläubiger kauf/B rechtmässiger besitzer)

bitte mit paragraphen
:deliver:
 
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respect, nicht die antwort auf meine frage.
 
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kann dir keine Paragraphen nennen jedoch ist wenns bei deinem Bsp um geklaute Autos geht die in Polen verkauft werden deine 2. vermutung richtig wobei idR Person B nicht ermittelbar ist.
 
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Wenn A sein handy verloren hat ist kein gutgläubiger erwerb möglich, §935, dasselbe gilt wenn es ihm gestohlen wurde.

A kann von C die herausgabe nach §985 & §812 verlangen.

Von B kann er ggf. Schadensersatz nach §823 wegen verletzung des Besitzrechts verlangen, besitz ist ein sonstiges Recht nach §823 I. Der einfachheit halber wird A aber um beweisproblemen im §823 zu entgehen den Verkauf von B and C genehmigen und dann nach §816 die Herausgabe des erlangten, in diesem Fall Kaufpreis, von B verlangen.

€: Verpeiler bereinigt, thx Schniko.
 
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Entelechy

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Für 935 gibts aber auch ein paar Ausnahmen, so weit ich mich erinnern kann.
 
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Gestohlene Sachen können nicht gutgläubig erworben werden, §935 BGB
das gleiche gilt auch für verlorene sachen.
hat denn irgendwer von euch überhaupt § 935 mal gelesen? vor allem du greg, du studierst doch jura, und das schon ziemlich lange, wenn ich mich nicht täusche.

da kein eigentumserwerb vorliegt, kann der wahre eigentümer ganz normal über 985 sein eigentum herausverlangen. das bedeutet, B ist gegenüber C aus seinem geschlossenen kaufvertrag, den er regelmäßig wegen unmöglichkeit nicht erfüllen kann, SEpflichtig.
 
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achjo hast natürlich recht, bei mir hat sich gestohlen als paradebeispiel des abhandenkommens eingebrannt. Bin schon länger ausm materiellen deutschen recht raus.
 
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