eBay Rechtsfrage, dringend

ddv

Tippspielmeister 2007
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Hi,

Ich habe ein kleines Problem bei ebay.

Vorweg: Ich bin gerade auf Reisen in Australien, weshalb es mir schwer faellt rechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt zu holen.

Der Fall:

Ich habe ein Rennrad von meinem Vater geschenkt bekommen, um es bei ebay zu Geld zu machen. Das Rennrad war, soweit ich informiert bin\war, technisch einwandfrei.

Nun kommt es, dass ausgerechnet ein ebay erfahrener Rechtsanwalt das Rennrad ersteigert hat. Dieser hat sich nun, einen Monat nach Verkauf und Erhalt des Rades, ueber ebay beschwert, dass angeblich die Gangschaltung defekt waere.

Ausserdem behauptet er, er habe kurz nach Erhalt der Ware eine Email an mich mit besagtem Mangel geschickt, welche ich aber niemals bekomme habe.

Ich habe ihm also gesagt, dass ich als Privatverkaeufer keine Garantie oder sonstiges gewaehre und ich ihm insofern nicht weiterhelfen kann, wenn die Gangschaltung einen Monat nach Verkauf kaputt gegangen ist.

Er hat nun die Beschwerde bei ebay zurueckgezogen, weisst aber daraufhin, dass das nur ein entgegenkommen mir gegenueber waere, da ich ihm sagte, dass ich irritiert sei, dass er sicht nicht direkt an mich gewand hat, sondern direkt ebay eingeschaltet hat.

Seine Email schloss er mit dem folgenden Wortlaut:

Ich habe den Fall - soweit es um die Konfliktlösung per Ebay-Plattform geht - abgeschlossen. Dies erfolgte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und lediglich als Entgegenkommen, da Sie eine Fortsetzung der Ebay-Konfliktlösung nicht wünschen. Die gerichtliche Geltendmachung der von Ihnen nunmehr negierten Gewährleistungsansprüche behalte ich mir ausdrücklich vor.



Meine Frage(n):

Wie sieht die juristische Sachlage aus? Und ist das eine leere Drohung oder hat er tatsaechlich chancen vor Gericht?

Wie gesagt, das Rad gehoerte nicht mir, aber soweit ich informiert bin war die Gangschaltung in Ordnung. Selbst habe ich es aber nicht getestet.
 
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Behaupte einfach du hast es getestet und es hat vorm Versand funktioniert, soll er dir doch erst mal das Gegenteil beweisen.
 

ddv

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Original geschrieben von Kuma
Behaupte einfach du hast es getestet und es hat vorm Versand funktioniert, soll er dir doch erst mal das Gegenteil beweisen.

Hab ich ihm schon gesagt, darauf ist er nicht weiter eingegangen, bzw. ich habe es nicht versendet, er hat es sogar persoenlich abgeholt. Hab ihm auch gesagt das er es ueberprueft und fuer ok befunden hat, sonst haette er es ja auch nicht mitgenommen.

Daraufhin sagte er, dass er aber nicht die Gangschaltung getestet haette...
 
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kommt drauf an was du im angebotstext geschrieben hast von wegen ausschluß oä.

und es kommt drauf an was du jetzt ihm geschrieben hast, er drückt sich ja so aus, dass du eine außergerichtliche regelung ablehnst.
 

Celial

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gilt bei persönlicher abholung nicht sowieso gekauft wie gesehen?
 

ddv

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Original geschrieben von aMrio
kommt drauf an was du im angebotstext geschrieben hast von wegen ausschluß oä.

und es kommt drauf an was du jetzt ihm geschrieben hast, er drückt sich ja so aus, dass du eine außergerichtliche regelung ablehnst.

Natuerlich habe ich eine aussergerichtliche Loesung ausgeschlagen, denn ich sehe mich bis jetzt nicht in der Situation, als das ich irgendwas zahlen muesste (Er wollte, dass ich ihm eine neue Gangschaltung kaufe). Falls dem doch so ist, dass ich juristisch im Unrecht liege wuerde ich selbstverstaendlich eine aussergerichtliche Loesung vorziehen. Aber erstmal interessiert mich eben wie sich die Lage juristisch darstellt, da ich kein Jurist bin.

Im Angebotstext stand wortwoertlich:

Hinweis: Da es sich hier um eine private Auktion handelt sind etwaige Garantie-Ansprüche sowie Umtausch, etc. ausgeschlossen.
 
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meiner meinung nach pech für ihn...
wennn ich etwas persönlicht abhole und einen offensichtlichen fehler bei der abnahme nicht reklamiere dann hab ich halt einfach pech gehabt.
 

Ticki_007

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sein pech

Also soweit ich weiss kann er dir solange du in Australien bist eh nix... eine Auslandsklage kostet eine menge geld mindestens das 5 fache von einer guten Gangschlaltung...

Wenn du wieder in Deutschland bist gibt es 2 möglichkeiten... er hat nur ein Anrecht auf Gewährleistung wenn es ein arglistig verschwigener Mangel war... d.h wenn du den Fehler bemerkt hast ihn aber vertuscht. Das muss er dir aber auch erst beweisen, was i.d.R. nicht möglich ist außer du hast dich vielleicht bei der Manipulation gefilmt :)

Da er aber auch noch die Ware abgeholt hat, steht er selber in der Schuld die Ware bei der Abholung auf seine funktionalität zu prüfen. Da ein Privatverkäufer aber keine Garantien aussprechen muss verfällt jeder Gewährleistung anspruch deinerseits solange es kein absichtlich verschwiegener Mangel ist (aber wie oben gesagt selbst wenn es so wäre kann er es dir nicht beweisen).

Du bist aufjedenfall auf der sicheren Seite der Junge kann dir gar nix.
Ich denk ma das ist irrgendein Jurastudent im 2. Semester der gerade gelernt hat wie mein formbriefe schreibt und so versucht unwissende einzuschüchtern... und das klappt erschrekend oft... aber lass dir keine Angst machen er kann und wird dir nix.
 

Busta_inaktiv

Guest
Selbst wenn der Anspruch auf Gewährleistung besteht - und nur um die geht es - hat er keine Chance, denn ihn trifft die Beweislast:

"Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen." (wikipedia)

Er müsste also beweisen, dass die Schaltung bei Übernahme defekt war.
Seinen Schlusssatz halte ich ohnehin für eine Floskel.

btw zu den Formulierungen zum Ausschluss, c't 4/04:
"Ein vollständiger Haftungsausschluss hingegen kommt selbst bei Geschäften zwischen Verbrauchern nur bei Gebrauchtware in Betracht. Er kann mit der einfachen Formulierung "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" zum Ausdruck gebracht werden, mehr braucht es nicht."
 
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So siehts aus!Zwar geht man bei einem Verbauchergüterkauf (so heißt das glaub ich!^^) davon aus, dass bei einem Versandgeschäft die Ware eine "quasi" Garantie von 6 Monaten besteht (vgl. §476 BGB d.h. Mängel die in der Zeit auftreten gelten als vor dem Versand aufgetreten),
aber da du kein Unternehmer im juristischen Sinne bist (§474 BGB) gilt das sowieso nicht für dich.

Dein Gegenüber versucht sich, die §§439,434 I,433 I BGB dinglich zu machen (Sachmängelhaftung des Gläubigers bzw. Käufers).
Gleichzeitig versucht er,sich die Beweislastumkehr §476 nützlich zu machen. Wird aber nicht klappen, da du wie gesagt kein Unternehmer bist.

Das Risiko geht beim Versandgeschäft vielmehr auf den Käufer über,sobald du die Ware ordnungsgemäß verschickt hast (vgl. §446).

Bleib einfach cremig, die Zeit arbeitet für dich in diesem Falle.

Es wird immer schwieriger für ihn, dir irgendeine arglistige Täuschung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (eh ein schwammiger Begriff) nachzuweisen.

Zumal, wenn der Sachmangel tatsächlich bestand und du davon nichts wusstest und auch nicht wissen musstest (du bist im Ausland!), brauchst du dir eh keine Sorgen zu machen

VORSICHT! Ich bin kein Rechtsanwalt und dies ist keine verbindliche Rechtsauskunft, stellt lediglich meine Meinung dazu dar!

Übrigens: Sowas lernt man tatsächlich im 2.Semester (genau das Thema habe ich gerad'!!:D)

Wer mich korrigieren will, nur zu, ich lerne noch !:angel:
 
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Original geschrieben von David da Vinci
Hinweis: Da es sich hier um eine private Auktion handelt sind etwaige Garantie-Ansprüche sowie Umtausch, etc. ausgeschlossen.
Unter Juristen wird eine solche Klausel sehr unterschiedlich ausgelegt, was einen Gewährleistungsausschluss betrifft.
Du schließt damit explizit nämlich grundsätzlich zunächst nur eine Garantiehaftung aus. Eine Garantie ist aber eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Verkäufers/Herstellers und nicht mit der Gewährleistung zu verwechseln. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Sie beträgt nach § 438 BGB 2 Jahre, kann aber bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden.
Zur gesetzlichen Gewährleistung verlierst du aber offenbar kein Wort in deiner Artikelbeschreibung, so dass man annehmen könnte, dass diese nicht ausgeschlossen ist.

Aber:
Das Landgericht Osnabrück hat im Urteil vom 25. 11. 2005 (Az. 12 S 555/05) jedoch zugunsten eines Verkäufers entschieden, welcher eine ähnliche Formulierung wie die deine verwendet hat.
In der Urteilsbegründung wird hinsichtlich des Ausschlusses der Gewährleistung wie folgt ausgeführt:
„Maßgeblich für die Auslegung der Erklärung sei, wie auch sonst bei Willenserklärungen, der sogenannte "Empfängerhorizont". Das bedeute, dass eine Erklärung so auszulegen sei, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Danach sei durch die Verwendung des Begriffs "Privatkauf" für den potentiellen Käufer ohne weiteres erkennbar, dass die Verkäuferin sich nicht dem Pflichtenprogramm eines gewerblichen Händlers unterwerfen wollte. Durch den Zusatz "daher keine Garantie" würde sich für den verständigen Dritten weiter erschließen, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten beträfe. Dafür, dass nur eine Garantie ausgeschlossen werden sollte, seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Solche Garantien seien beim Privatverkauf unüblich und nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung. Zudem würde "Garantie" in der Laiensphäre vielfach mit der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt.“

Folgt man der Auffassung dieses Gerichts, würdest du zumindest keine Gewährleistung schulden.

Unabhängig davon greift auch die gesetzliche Beweislastumkehr nicht, da du offfensichtlich nicht als Unternehmer gehandelt hast, und der Käufer müsste beweisen, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war (wurde bereits angeführt). Entgegen zu halten ist dem Käufer weiterhin, dass er eine Überprüfung der Ware vornahm, die keine Beanstandungen ergab.

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels setzt im Übrigen voraus, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste, oder ihn zumindest eine Untersuchungspflicht traf. Eine solche Untersuchungspflicht trifft zwar oftmals einen Händler, regelmäßig aber nicht den Privatverkäufer. Auch hierfür wäre der Käufer übrigens beweispflichtig.

Große Chancen vor Gericht sehe ich für ihn so oder so nicht. Als RA ist ihm das sicher klar und ich glaube nicht, dass er bereit ist, das Kostenrisiko einer "gerichtlichen Geltendmachung" zu tragen.

Alle Angaben ohne Gewähr.
 
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ich sehe das ähnlich, aber nicht genauso wie raven.

in dem fall hier gibt es gleich mehrere probleme, bzw probleme die gar keine sind hier aber als lösung verstanden werden:

1. die email die du nie erhalten hast: kann er nicht beweisen
2. auch wenn er das rad selbst abgeholt hat heisst das noch lange nicht, dass er etwaige mängel anerkannt hat, immerhin seid ihr beide keine kaufleute; zumindest du auf keinen fall und er vermutlich auch nicht
3. hast du halt nur wie raven sagte die garantie ausgeschlossen, nur wenige oder zumindest nicht alle gerichte würden das als einen mängelleistungsrechtausschluß akzeptieren; hier bist du im zweifel selbst schuld wenn du einfach von anderen kopierst anstatt dich kurz richtig zu informieren

ich denke jedoch schon, dass es dieser anwalt hier auf einen richtigen rechtsstreit anlegt, sonst würde er auch nicht sowas erfinden (?) wie diese angeblich email oder direkt die eigentlich gar nichts sagende antwort von davinci als ablehnung eines außergerichtlichen einigungsversuches ansehen; genau so etwas ist nämlich notwendig um eine eventuelle klageabweisung zu verhindern, er nutzt dafür bereits jetzt genau die formulierung die später in 99% aller zivil/sachenrechtsklagen landet.

durch dein "oder sonstiges" könntest du aber halt glück haben und das gericht anerkennen, dass du damit auch die gewährleistung gemeint hast und dass es dem rechtsanwalt aus seiner lebens- und berufserfahrung zumutbar sein sollte, diese absicht auch zu erkennen.

ich würde mir an deiner stelle bereits jetzt anwaltliche beratung einholen; was natürlich jedoch aufgrund deines urlaubs etwas schwierig wird, aber diese geschichte kann ja auch sicher dein vater für dich nem anwalt erzählen. da du ja imho noch student bzw gar nichts bist kommt für dich vermutlich auch prozesskostenhilfe/beratungshilfe in betracht, das würde ich aber vorher abklären :o
 
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du hast garantie d.h gewährleistung ausgeschlossen, somit kann er normalerweise machen was er will, wenn der kram nach einem monat kaputt geht kann er dir gegenüber keine ansprüche stellen.
 
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Original geschrieben von aMrio
1. die email die du nie erhalten hast: kann er nicht beweisen
2. auch wenn er das rad selbst abgeholt hat heisst das noch lange nicht, dass er etwaige mängel anerkannt hat, immerhin seid ihr beide keine kaufleute; zumindest du auf keinen fall und er vermutlich auch nicht
3. hast du halt nur wie raven sagte die garantie ausgeschlossen, nur wenige oder zumindest nicht alle gerichte würden das als einen mängelleistungsrechtausschluß akzeptieren; hier bist du im zweifel selbst schuld wenn du einfach von anderen kopierst anstatt dich kurz richtig zu informieren
1. Also darauf würde ich mich nicht verlassen. Normale emails unterliegen in der Regel der freien richterlichen Beweiswürdigung.

2. Nein, das heisst es natürlich nicht. Ich führte dies deshalb auf, weil es ihm die Beweisführung erheblich erschweren dürfte, da er bei der Überprüfung der Ware und somit bei Gefahrenübergang offenbar keine Mängel beanstandete. Er hat wohl keine reale Chance, zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

3. Ich bin mir nicht so sicher, ob das tatsächlich so viele Gerichte anders beurteilen würden als das Landgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 25. 11. 2005.
Die Urteilsbegründung ist m.E. einleuchtend und nachvollziehbar, was nicht heisst, dass ich persönlich es genauso sehe.

Das Verhalten des Anwalts ist typische Einschüchterungstaktik. Ob er jedoch tatsächlich den Klageweg gehen wird oder nicht, kann niemand vorhersagen. Ich an seiner Stelle würde mir das mindestens 2 Mal überlegen, da er meiner Einschätzung nach in der deutlich schlechteren Position ist.
 

ddv

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Danke erstmal fuer die vielen informativen Antworten.

Mir scheint also, dass er 2 Chancen hat:

1. Meine Auschlussklausel war unter Umstaenden nicht genau genug

und\oder

2. Er kann mir beweisen, dass der Mangel schon vor Zeitpunkt der Uebergabe bestand.

Ich wuerde mich also bisher als Favoriten bezeichnen, jedoch nicht als sicheren Sieger.

Ich habe ihm jetzt geantwortet, dass ich den Fall mit meinem Anwalt durchsprechen werde und ihm dann eine Antwort geben werde, nicht dass er vorschnell irgendwas durchzieht weil er denkt ich wuerde nicht mehr reagieren.

Ich hab das ganze jetzt erstmal meinem Vater per email mitgeteilt, der soll das ganze dann mal mit einem Juristen besprechen. Ist denke ich der beste Weg, oder?
 
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Der Rat eines richtigen Anwaltes ist in solchen Fällen eigentlich immer ratsam.

Vielleicht beschäftigt sich auch die Verbraucherzentrale mit solchen Fällen..da sitzenauch fertige Juristen und die Beratungsgebühren fallen i.d.R. geringer aus. Einfach mal anrufen würde ich empfehlen.
 

Aule2

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wenn ich mir sie so ansehe, da ist wohl der beste Teil meines Saftes am Bein ihrer Mutter hinabgeflossen.
 
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Original geschrieben von David da Vinci
Danke erstmal fuer die vielen informativen Antworten.

Mir scheint also, dass er 2 Chancen hat:

1. Meine Auschlussklausel war unter Umstaenden nicht genau genug

und\oder

2. Er kann mir beweisen, dass der Mangel schon vor Zeitpunkt der Uebergabe bestand.

Ich wuerde mich also bisher als Favoriten bezeichnen, jedoch nicht als sicheren Sieger.

Ich habe ihm jetzt geantwortet, dass ich den Fall mit meinem Anwalt durchsprechen werde und ihm dann eine Antwort geben werde, nicht dass er vorschnell irgendwas durchzieht weil er denkt ich wuerde nicht mehr reagieren.

Ich hab das ganze jetzt erstmal meinem Vater per email mitgeteilt, der soll das ganze dann mal mit einem Juristen besprechen. Ist denke ich der beste Weg, oder?

1. Ja, sie war grundsätzlich nicht genau genug. Ob du letztlich jedoch deswegen gewährleistungspflichtig bist, wird im Streitfall ein Gericht entscheiden müssen.
Zukünftig ist bei solchen Auktionen zu empfehlen, jegliche Gewährleistung (!) ausdrücklich auszuschließen. Eine Garantie braucht nicht ausgeschlossen zu werden, da diese freiwillig ist. Wurde sie im Kaufvertrag nicht ausdrücklich gewährt, gibt es auch keine.

2. Das zu beweisen wird für ihn wie gesagt sehr schwer werden, um nicht zu sagen nahezu unmöglich (meine Einschätzung auf der Grundlage deiner Angaben).

Das Hinzuziehen eines Anwalts ist in solchen Fällen immer das Beste, jedoch grundsätzlich mit weiteren Kosten verbunden. Ratsam ist es, einen Anwalt zu wählen, der schwerpunktmäßig auf Kaufrecht/Vertragsrecht ausgerichtet ist, noch besser wäre ein Fachanwalt für dieses Rechtsgebiet.

Wie bereits angesprochen, ist jedoch die von dir verwendete Klausel auch unter Juristen umstritten und wird eben auch von ihnen sehr unterschiedlich ausgelegt.
 
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Du hast das Rad geschenkt bekommen? Heißt das es war neu oder gebraucht?
 

Aule2

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Anwalt hinzuziehen sind hohe Zusatzkosten, da wär es billiger ihm ne Gangschaltung zu spendieren (regulär)

Würde Google bemühen, evtl auf das Gerichtsurteil nach dem Deine Formulierung zu Deinen Gunsten ausgelegt werden soll verweisen, und einen Brief schreiben;
Und dann warten, was kommt.

Ich finde es erschreckend, dass hier zu einem Anwalt für eine Quasi (Laiensicht) total simple Tatsache geraten wird.
Allerdings mag es nicht an Euch, sondern an unserer Gesetzeslage liegen...

Es kann nicht sein dass bei einem Privaten Geschäft und auch noch Besichtigung bei Streitereien es nötig sein soll Rechtswege zu beschreiten.

just my 2c.

Was ich tun würde: Mit Herrn Papa einen entsprechend genauen Brief schreiben, evtl auf dieses Urteil verweisen; und falls möglich einen befreundeten Menschen, der zufällig juristisch Gebildet ist bitten einfach zu schaun, ob der Brief passt. (und das sollte höchstens einen Kaffee kosten ;) )

Btw: Evtl könnte man die Rechtslage noch wesentlich verkomplitzieren, wenn man einwirft, dass der ThreadErsteller nur als Vermittler tätig wurde, und nicht als tatsächlicher Verkäufer, weil zumindest früher vielen dadurch noch einige Verbindlichkeiten weg..
 
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hallo lieber aule; in der regel kostet ein anwalt auch nicht wahnsinnig viel, eine versicherung vorausgesetzt, die jeder halbwegs ältere mensch haben sollte.

da der threadersteller aber vermutlich eh geringverdiener ist kostet der anwalt ihn gar nichts oder höchstens 10 euro; ist dafür aber deutlich sicherer als sich irgendwas zusammenzugooglen.

zudem geht es hier nicht um einen simplen rechtsstreit zwischen 2 unbedarften, hättest du richtig gelesen hättest du mitbekommen dass einer der beteiligten ein "ebay erfahrener rechtsanwalt" ist und ein verhalten an den tag legt welches üblicherweise auf eine teure und negative gerichtliche auseinandersetzung hinzielt.
 

Aule2

Guest
das ist etwas, was ich mir nicht vorstellen kann;
ich könnte mir allerdings vorstellen, dass seine Kalkulation ist, dass die drohende Verhandlung ausreichend ist, um seine Eigennützigen Ziele durchzusetzen.

Um es klarer zu Formulieren:
Ich denke der Anwalt ist ein ziemlicher A*, weil er meint Leute mit einer unverständlichen Schreibweise und seinem tollen Jurastudium auf der Nase rumtanzen zu können.
Und eigentlich müsste man ihm schreiben, dass er sich einen runterhohlen soll, anstatt anständige Leute zu belästigen; bei Bedarf soll er eben auf seine Examen ejakulieren.

Und mein wesentlicher Punkt war eigentlich: "In welcher Welt leben wir eigentlich, wenn man einen Anwalt braucht, wenn man mal was verkauft hat."

Und, wenn man Rechtsschutzversicherung hat, dann kann man auch mit einem eigenen Gegenanwalt warten, bis ein Brief vom Amt im PK ist.

€ Ich habe sehr wohl gelesen, dass es sich um einen Anwalt handelt, aber das rückt den Gegner eh nur näher in eine kriminelle Ecke ^^
Oder, der Diplomatie wegen: Auch ein Anwalt ist vor Gericht nur ein gewöhnlicher Sterblicher. (hoffe ich zumindest.)
 

ddv

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So, die Geschichte ist schneller als gedacht zu Ende gegangen.

Ich hab ihm freundlich geschrieben, dass ich aufgrund seiner "Androhung" zur klage mich nun bei einem Rechtsanwalt beraten lassen moechte und hab ihn zusaetzlich gebeten, etwas Geduld zu haben, da ich ja in Australien bin.

Er hat nun ebenso freundlich geantwortet das er vergessen hatte, das ich in Australien bin und eine Klage sowieso keinen wirtschaftlichen Sinn ergeben wuerde, so dass er mir noch viel spass in Australien wuenscht und die Sache damit abgeschlossen ist.

War wohl also tatsaechlich reine Einschuechterungstaktik.
 
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naja hättest du ihm geschriebn: "Fick dich, dich und deine Mudda du Hrnshn" hättest du dir wahrscheinlich diesen ganzen Thread sparen können..
 
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War das Fahrrad jetzt gebraucht oder neu? Trotzdem natürlich Glückwunsch ;)
 

ddv

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Das Rennrad war gebraucht, allerdings nur relativ wenige Kilometer gelaufen
 
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Original geschrieben von aMrio
da der threadersteller aber vermutlich eh geringverdiener ist kostet der anwalt ihn gar nichts oder höchstens 10 euro (...)
Bei der Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe, die du hier ansprichst, ist zu beachten, dass diese im Falle eines Unterliegens vor Gericht nicht die gegnerischen Anwaltskosten trägt. Zudem kommen ggf. noch anteilig Gerichtskosten hinzu.
Original geschrieben von Aule2
Und, wenn man Rechtsschutzversicherung hat, dann kann man auch mit einem eigenen Gegenanwalt warten, bis ein Brief vom Amt im PK ist.
Natürlich kann man warten. Rechtsschutzversicherungen werden i.d.R. aber mit Selbstbeteiligungen abgeschlossen. Dieser Eigenanteil entfällt grundsätzlich, wenn die Angelegenheit mit einer Erstberatung abgeschlossen ist.
Es kann sich sehr wohl lohnen, die Einschätzung eines Rechtsanwalts rechtzeitig einzuholen, bevor es zu teuren Prozessen kommt (was Rechtsschutzversicherungen mit ihrem Sonderkündigungsrecht nicht gerne sehen), oder man sich in emails o.Ä. noch "verplappert".

Ps. Die Schreibweise des RA ist keineswegs "unverständlich". Er hatte es sich insoweit korrekt vorbehalten, u.U. eine gerichtliche Geltendmachung seiner Forderungen trotz Rückzug der Beschwerde bei eBay anzustreben.
 

Aule2

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Nein, dass hier

"Ich habe den Fall - soweit es um die Konfliktlösung per Ebay-Plattform geht - abgeschlossen. Dies erfolgte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und lediglich als Entgegenkommen, da Sie eine Fortsetzung der Ebay-Konfliktlösung nicht wünschen. Die gerichtliche Geltendmachung der von Ihnen nunmehr negierten Gewährleistungsansprüche behalte ich mir ausdrücklich vor."

ist nicht verständlich.
 
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Ich weiß, welche Passage du meinst. Aber was verstehst du daran nicht?

"Präjudiz" steht für (Vor)entscheidung. "Negieren" bedeutet ablehnen.

Er wollte damit sagen, dass er seine Beschwerde bei eBay, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in der Angelegenheit selbst, zurückgezogen hat. Dabei hielt er sich den Rechtsweg bezüglich etwaiger Gewährleistungsansprüche offen.

War das so verständlicher?

Es kann nicht schaden, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Andernfalls könnte man es so auffassen, dass er auf diese Ansprüche durch die "abgeschlossene eBay Konfliktlösung" nun verzichtet.
 

Aule2

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Es geht darum, dass dies sicherlich nicht für einen nicht juristen verständlich, d.i innerhalb von normalen Lesen erfassbar, ist.

Und erschwerend, dass selbst wenn man es verstanden hat, man absolut nicht sicher sein kann, ob man wirklich verstanden hat, was diese Person meinte.
 
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Also, ehrlich gesagt, finde ich DEINEN Text komplizierter als den des RA's ^^
 
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Dieser hochgestochene juristische Ton ist zum einen

1.Wenn er Jurist ist in Fleisch und Blut übergegangen
2. Wirkt oft schön einschüchternd und soll dich irgendwo auch verwirren.

Abgesehen von den vielen tollen Fremdworten ist sein Text aber echt easy. :D
 

Aule2

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Original geschrieben von SF)RaVeN
Also, ehrlich gesagt, finde ich DEINEN Text komplizierter als den des RA's ^^
Sowas hör ich andauernd :(
Ich hab mir sogar schon überlegt Logik zu lernen ^^
 
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