Ebay frage: ab wann ist man ein Händler?

Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
Hallo

Ich habe einen bestimmten software Artikel 20x geschenkt bekommen. Wie ich gesehen habe, lässt sich die software lohnenswerterweise bei ebay gut verkaufen.

Jetzt hab ich allerdings zufällig heute einen hinweis bekommen von einer freundin die einen bericht im tv gesehen hat, das wenn man zuoft den gleichen artikel innerhalb von 2 monaten verkauft, eine abmahnung bekommen kann, da dies züge eines "händlers" annimmt.

Offenbar gehts um den unterschied das man als privatverkäufer keine garantie übernimmt, während ein händler garantie geben muss.

Nun, gehen wir mal davon aus ich habe die Software 20x im Müll gefunde und mitgenommen, das macht mich ja nun lange nicht zu einem händler.

Muss ich also wirklich sorgen vor einer abmahnung haben?


:confused:
 
Mitglied seit
12.07.2001
Beiträge
33.290
Reaktionen
176
Um welche Software gehts denn?
 

Chnum

Community-Forum
Mitglied seit
09.07.2002
Beiträge
6.911
Reaktionen
0
kam vorhin erst ein beitrag drüber bei rtl aktuell
ich glaub, man ist ein händler, wenn ma über 40artikel in 2 monaten verkauft oder auffälligerweise mehrfach den gleichen artikel verscherbelt
aber hab auch keine quellen zur hand, um das zu belegen...
 
Mitglied seit
28.10.2007
Beiträge
167
Reaktionen
0
Ich habe den Beitrag auch gesehen nur die Anzeigen oder Mahnungen die einen erreichen sind von Rechtsanwälten die eher schwarze Schafe sind und damit nur Geld verdienen wollen.
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
ach da gings um leute die über abmahnungen abkassieren wollen?
 
Mitglied seit
21.09.2004
Beiträge
2.070
Reaktionen
0
Jop, sowas wie marions kochbuch halt. Aber laut dem Bericht sollte man es trotzdem nicht drauf ankommen lassen.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
jo, nur weil das quasi anerkannte abmahnabzocker sind ist das noch lange nicht unrechtens. (leider)
 

Gast

Guest
In wie fern werden die Rechte eines Anwalts oder eines Mandaten verletzt, wenn ich auf eBay Waren verkaufe? :confused: Darf ich auch Abmahnungen an Drogendealer verschicken und dafür kassieren? Macht für mich kein Sinn.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
jo die ganzen pflichten für gewerbliche verkäufer sind krass, afaik versucht (!) gerade irgendeine kammer oder ein höheres gericht rechtlich einwandfreie texte als eine art grobe vorlage zu erstellen, bisher jedoch ohne erfolg, zu viele mögliche fallstricke gibt es :ugly:

mögliche alternativen, dass der threadersteller den kram dennoch ohne rechtliche sorgen los wird sind natürlich nichtsdestotrotz denkbar, werden aber weder öffentlich (böse) noch privat (persönliche abneigung) verraten :fu:
 
Mitglied seit
14.07.2003
Beiträge
3.128
Reaktionen
0
gilt das eigentlich nur für den fall dass man oft genau dasselbe verkäuft oder viel von der selben kategorie. wenn ich also zb massig WOW charaktere anbiete :ugly:
 
Mitglied seit
03.11.2003
Beiträge
4.829
Reaktionen
0
Verkauf doch die Software als Bündel weiter...
Zwar ist da der Gewinn geringer, aber dann müsstest du dir keine Gedanken darüber machen... ^^
 
Mitglied seit
21.12.2002
Beiträge
742
Reaktionen
0
Ort
Berlin
ist das nicht eher eine philosophische Frage, ab wann man ein Händler ist? Ich denke jeder definiert es anders im Einklang mit seinen Wertvorstellungen, manche wollen sich einfach nicht auf die merkantile Ebene herablassen
 

Dr.Tomate

Guest
Mach einfach noch ein paar Ebay Accounts auf...

(allerdings sollten sich dann die Angebotstexte schon deutlich unterscheiden)
mach halt noch 2 Acc´s auf... verkauftse pro Acc circa 7 CD´s, brauchste 3 Texte :)

Viel Glück.

Scheiss Abmahngesocks
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Offenbar gehts um den unterschied das man als privatverkäufer keine garantie übernimmt, während ein händler garantie geben muss.

wieder ein weit verbreiteter rechtsirrtum der sich durch mundpropaganda zur "wahrheit" verbreitet hat. jeder trottel schreibt sich jetzt bei seiner ebay auktion irgendwas von wegen "neue eu richtline, keine garantie weil privatverkauf"

schwachsinn. erstmal muss auch ein händler keine garantie geben, eine garnatie ist etwas ganz anderes als eine gwährleistung und gilt nur bei frewilliger anbietung.. sehr wohl ist aber jeder verkäufer (und das bist du auch wenn du nur ein kaugummi für 10 cent einmalig verkaufst ) verpflichtet die sache frei von sach und rechtsmängeln und mit der vereinbarten beschaffenheit dem käufer zu übergeben. vollkommen egal ob du privatman oder gewerbstreibender bist. hat die von dir übereignate neusache einen sachmangel, so hat der käufer gegen dich grundsätzlich einen nacherfüllunsanspruch und im falle deiner weigerung bzw. der weiterhin nicht anständigen erfüllung anspruch auf rücktritt, preisminderung oder gar schadensersatz (kleiner SE = er behält die sache und du musst ihm die reparatur zahlen, großer SE ( nur bei erheblichem mangel )= sache geht zurück und du musst ihm alle schäden zahlen.)
es gibt aber sher wohl einen unterschied zwischen verkauf von priavt an privat und zwischen unternehmer und verbraucher...durch den verkauf von ein paar artikeln derselben sorte wirst du noch kein unternehmer.

unternehmer ist legaldefiniert in §15 BGB "unternehmer ist eine juristische person oder eine rechtsfähige personengesellschaft, die bei abschluss eines rechtsgeschäfts in ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen tätigkeit handelt."

eine gewerbliche tätigkeit ist im übrigen ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse dauer angelegtes anbieten entgeltlicher leistung am markt.
wenn es dir also nur darum geht ein betimmtes kontigent einer ware abzusetzen und damit ist ende, bist du noch lange kein unternehmer.

und um das mal zumindest für alle bw.de user klarzustellen, damit ihr euch bei ebay nicht von dieser juristich schwachsinnigen ausschließungsklausel verarschen lasst, hier mal ein sehr interessante passage aus dem lexikon der rechtsirrtümer:
"Ebay II: »Das neue EU-Recht«
Irrtum:
Die Standard-Haftungsausschlussklausel für Gebrauchtartikel
ist wegen »des neuen EU-Rechts« notwendig
geworden.
Richtig ist:
Die Standard-Haftungsausschlussklausel bei Ebay-
Auktionen ist juristischer Unsinn.
Den folgenden Haftungsausschlusstext findet man -
manchmal in leicht abgewandelter Form - bei jeder zweiten
Ebay-Auktion. Die Verkäufer vergießen in einem entschuldigenden Begleittext in der Regel zahlreiche
Krokodilstränen und behaupten, dass »das neue EURecht
« sie leider, leider zu diesem Disclaimer zwinge:
»Der Artikel wird >so wie er ist< von Privat verkauft. Dies
bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich
damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende
Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden
sind. Wundern Sie sich bitte nicht über diesen
Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich
bei jedem Ebay-Angebot stehen! Denn das neue EURecht
sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren
vor.«
Jeder Jurist, der einen solch hanebüchenen Unsinn liest,
bekommt Zahnschmerzen. Leider hat sich dennoch die
Prophezeiung im vorletzten Satz dieses so genannten
»Disclaimers« bewahrheitet. Irgendein Rechtslaie, der
irgendwo einmal etwas von Änderungen im Kaufrecht
gehört hat, muss ihn sich eines Tages ausgedacht und ins
Netz gestellt haben. Und weil er so toll juristisch klingt,
schreiben ihn seither alle voneinander ab. Man weiß gar
nicht, wo man anfangen soll, das Wirrwarr von juristischen
Absurditäten auseinander zu nehmen, das in dem
beliebten Sprüchlein von dem angeblichen neuen EURecht
steckt. Darum in aller Kürze:
Schon immer hafteten auch Privatverkäufer für die
Mängel von Waren, egal ob sie neu oder gebraucht sind.
Und schon immer war es aus ihrer Sicht daher sinnvoll,
wenn sie diese Haftung ausschlossen. Eine spezielle »gesetzliche
Garantie bei Gebrauchtwaren« gibt es jedoch ebenso wenig wie ein »neues EU-Recht«, das hieran
irgendetwas geändert hätte. Das deutsche Kaufrecht wird
im Übrigen ohnehin nicht durch EU-Richtlinien geregelt,
sondern immer noch durch das deutsche Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB). Wie kam der Erfinder des Disclaimers
also auf die Geschichte von dem ominösen neuen
EU-Recht, das Privatverkäufern von Gebrauchtartikeln
jetzt angeblich solche Schwierigkeiten macht?
Wahrscheinlich hat er die EU-Verbrauchsgüterkauf-
Richtlinie von 1999 missverstanden. Ihre Vorgaben wurden
im Jahre 2002 tatsächlich in das BGB übernommen.
Und sie hatte in der Tat etwas mit dem Thema Gewährleistung
beim Kauf zu tun. Das war es dann aber auch
schon.
 

Sacknase

Guest
@HeatoR: :top2:

<- sich jedesmal über die krokotränen amüsiert!


verkauf deine Software und fertig, mach nen haftungsausschluss für etwaige sachmängel... und mehr braucht das angebot eh nicht

aka. gekauft wie gesehen und fertig.

Grüße
 
Mitglied seit
03.12.2003
Beiträge
3.929
Reaktionen
0
@Heator

Habe gerade Ärger mit einem ersteigerten Beamer:


Hier die letzte aktuelle Mail, die ich an der Verkäufer gesendet habe:
Hallo,

Das Sie das nicht vorhanden sein der Fernbedienung nicht einmal erwähnt haben finde ich ehrlich gesagt umso schlimmer. Ich empfinde das nicht gerade als fair. Immerhin bringe ich Ihnen als Käufer ja auch Vertrauen entgegen.
Da wäre ein Hinweis auf eine verlorene Fernbedienung nicht weiter tragisch gewesen. Wahrscheinlich hätte ich trotzdem mitgeboten. Nur wäre dann nicht das schale Gefühl, über den Tisch gezogen worden zu sein.
Als Beispiel, wenn ich z.B. ein Handy verkaufe, dann erwähne ich auch wenn es das Ladegerät vielleicht nicht mehr gibt. Ganz einfach deshalb, weil es für einen Käufer aus der Ferne eh schon schwer ist sich ein Bild des Produktes zu machen.Jeder weiß das bei einem Handy ein Ladegerät vom Hersteller beigelegt wird, somit erwartet das dann auch der Käufer.
Hier habe ich jetzt zwar einen Beamer erworben, kann mich aber nach einer Fernbedienung um sehen, die 60 Euro beim Hersteller kostet. Und habe quasi die Bestätigung das der Beamer immer direkt am Gerät ausgeschaltet wurde. Was eine enorme Belastung für die Birne bedeutet, da sie so nicht nachgekühlt wurde.
Daher die 590h Stunden Betriebszeit locker das doppelte wiegen, in Hinsicht auf die zukünftige Lebenserwartung der Lampe.
Wie gehen wir also weiter vor? Haben Sie eine Lösung anzubieten?
Eine Rückgabe, wegen Mangel schließe ich nicht mehr aus.

Mit freundlichen Grüßen


______________________________________

Er schreibt in seinem Angebot:
Lieferumfang:

Beamer (Infocus X1)
Stromkabel




Privatverkauf - Mit Abgabe eines Gebots erklärt sich der Bietende damit einverstanden auf Gewährleistung und Rücknahme nach neuem EU Recht zu verzichten.






Habe ich da Überhaupt ne Chance? :8[:
 
Mitglied seit
03.12.2003
Beiträge
3.929
Reaktionen
0
Also, was mich nun interressiert:
Ist das nicht erwähnen ein Mangel?
Welcher § kommt zum greifen wenn ich das wegen Mangel zurückgeben möchte, bzw. wegen unzureichender Beschreibung?


Btw. ist es denn so, oder bilde ich es mir nur ein, dass es durchaus angebracht gewesen wäre auf die fehlende Fernbedienung hinzuweisen?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
also diese EU klausel ist wie geschrieben juristischer superblödsinn. die hat mit privatverkäufen an private gar nichts zu tun, deswegen brauchst du darauf schonmal gar nichts geben.

mit der fernbedienung ist es schon ein wenig komplizierter.
sachmangel ist in §434 BGB geregelt. demnach ist eine sache frei von mängeln wenn sie bei gefahrübergang die vereinbarte beschaffenheit hat. soweit keine bestimmte beschaffenheit vereinbart wurde muss die sache wenn sie sich für die nach dem vertrag vorausgesetzte verwendung eignet oder, wenn keine vertragliche verwendung bestimmt wurde, wenn sie sih für die verkehrstypische verwendung eignet und die beschaffenheit aufweist, die von einer derartigen sache mittlerer art und güte erwartet werden kann.

problematisch ist hier, dass die sache an sich ok zu sein scheint, fraglich ist also ob das fehlen der fernbedienung die verkehrstypische verwendung beeinträchtigt bzw ob die die mehrinvestition in eine solche zumutbar ist.

würde zB eine bedienungsanleitung fehlen, wäre das ganze einfacher, dann würde er gegen seine nebenpflichten verstoßen und ohnehin wäre ein sachmangel gem. §434 II einschlägig.
eine meinung sagt, dass gem §434 III auch zuweniglieferungen einem sachmangel gleichgestellt werden.

um das mal zusammenzufassen ( achtung meine ansicht): maßstab zur bestimmung eines sachmangels ist in deinem fall die gewöhnliche verwendung, da keine vertraglich bestimmte verwendung vereinbart wurde. übliche beschaffenheiten kannst du dabei immer erwarten und wenn die kaufsache davon abweicht, muss dies vom verkäufer asudrücklich geäußert werden. (Vgl. Jauering/Berger Kommentar zum BGB; §434 )

weiterhin könnte es sich um einen fall der falschlieferung handeln. es liegt eine lieferung einer nicht vertragsgemäßen sahce vor und damit ein verstoß der pflichten aus §243 I BGB. rechtsfolgen wäre ein nacherfüllungsanspruch (§437 I, 439). rücktrittsrechte hast du nicht, der verkäufer genießt zunächst immer das privileg der "zweiten chance". d.h du könntest ihm eine frist zur nachbesserung stellen und wenn diese keinen erfolg hat kannst du vom vertrag zurücktreten.

fazit:
ja, er hätte auf das nicht vorhandensein einer fernbedienung aufmerksam machen müssen, wenn bei einem beamer dieser art normalerweise eine fernbedienung dabei ist. darin könnte ein sachmangel liegen. eine negativabweichung des lieferumfangs bedarf der erwähnung. (achtung, das nichterwähnen ist KEIN sachmangel. die lieferung einer sache die von der gewöhnlichen beschaffenheit abweicht schon) ein sachmangel gem. § 434 I 2 Nr.2 liegt demnach vor.
du kannst jedoch nicht einfach so vom vertrag zurücktreten,sondern musst erst eine frist zur nacherfüllung (§437, 439) setzen. erst wenn diese erfolglos verstreicht oder auch die nacherfüllung misslingt, kannst du zurücktreten (§437,440,323 und 326 V), den kaufpreis mindern ( §437, 441) oder schadensersatz verlangen (§437,440,280,281,281 und 311a)
 
Mitglied seit
03.12.2003
Beiträge
3.929
Reaktionen
0
wow, vielen Dank!

Nur nebenbei Anleitung war auch nicht dabei (war aber auch nicht extra erwähnt), und das Stromkabel (war im Lieferumfang angegeben) fehlt auch.
Für dass will er mir aber auch 3,9 euro Ersatz überweisen...

Naja werde ihm mal diesen §-sums um die Ohren hauen und um einen Preisnachlass in Höhe von 30 Euro fragen. Das macht die Hälfte der Bedienung aus.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
also eigentlich könntest du sogar 60 euro verlangen. die bedienungsanleitung muss im übrigen dabei sein ( es sei denn er hat extra geschrieben, dass keine dabei ist ). bei der mitlieferung der gebrauchsanleitung handelt es sich nach herrschender meinung um eine nebenpflicht iSd. §433 I...
 
Mitglied seit
03.12.2003
Beiträge
3.929
Reaktionen
0
Heator, was meinst Du? Kann ich Ihm das so schreiben ? :)

Ist halt ne Mail die nen bißchen Druck ausüben soll :D , Du mein Anwalt...

Hallo,

Das Sie das nicht vorhanden sein der Fernbedienung nicht einmal erwähnt haben finde ich ehrlich gesagt umso schlimmer. Ich empfinde das nicht gerade als fair. Immerhin bringe ich Ihnen als Käufer ja auch Vertrauen entgegen.
Da wäre ein Hinweis auf eine verlorene Fernbedienung nicht weiter tragisch gewesen. Wahrscheinlich hätte ich trotzdem mitgeboten. Nur wäre dann nicht das schale Gefühl, über den Tisch gezogen worden zu sein.
Als Beispiel, wenn ich z.B. ein Handy verkaufe, dann erwähne ich auch wenn es das Ladegerät vielleicht nicht mehr gibt. Ganz einfach deshalb, weil es für einen Käufer aus der Ferne eh schon schwer ist sich ein Bild des Produktes zu machen. Jeder weiß das bei einem Handy ein Ladegerät vom Hersteller beigelegt wird, somit erwartet das dann auch der Käufer.
Hier habe ich jetzt zwar einen Beamer erworben, kann mich aber nach einer Fernbedienung um sehen, die 60 Euro beim Hersteller kostet. Und habe quasi die Bestätigung das der Beamer immer direkt am Gerät ausgeschaltet wurde. Was eine enorme Belastung für die Birne bedeutet, da sie so nicht nachgekühlt wurde.
Daher die 590h Stunden Betriebszeit locker das doppelte wiegen, in Hinsicht auf die zukünftige Lebenserwartung der Lampe.
Wie gehen wir also weiter vor? Haben Sie eine Lösung anzubieten?
Eine Rückgabe, wegen Mangel schließe ich nicht mehr aus.


Nachtrag:
Ich habe mich gestern bei meinem Anwalt bezüglich der Sache erkundigt:

Sachmangel ist in §434 BGB geregelt. Demnach ist eine Sache frei von Mängeln wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde muss die Sache wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder, wenn keine vertragliche Verwendung bestimmt wurde, wenn sie sich für die verkehrstypische Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die von einer derartigen Sache mittlerer Art und Güte erwartet werden kann.
Maßstab zur Bestimmung eines Sachmangels ist in diesem Fall die gewöhnliche Verwendung, da keine vertraglich bestimmte Verwendung vereinbart wurde. Übliche Beschaffenheiten kannst man dabei immer erwarten und wenn die Kaufsache davon abweicht, muss dies vom Verkäufer asudrücklich geäußert werden. (Vgl. Jauering/Berger Kommentar zum BGB; §434 )


Fazit:
Mein Anwalt hat mir mitgeteilt, dass ich nicht einfach vom Vertrag zurücktreten kann, sondern sondern erst eine Frist zur nacherfüllung (§437, 439) setzen muß. Erst wenn diese erfolglos verstreicht oder auch die Nacherfüllung misslingt, ist ein Rücktritt rechtlich abgesichert (§437,440,323 und 326 V).
Da Sie aber bereit angegeben haben, dass Sie die Fernbedienung nicht mehr besitzen, dürfte eine Nacherfüllung wenig erfolgreich sein. Da her bleiben nur noch 2 Optionen den Kaufpreis mindern ( §437, 441) oder Schadensersatz verlangen (§437,440,280,281,281 und 311a).

So viel zu unsrer Situation aus juristischer Sicht...,
nun bin ich aber auch kein streitsüchtiger Mensch. Daher würde ich mich freuen wenn wir die Sache so aus der Welt schaffen könnten.
Ich habe mich bereits bei Infocus erkundigt, für diesen Beamer gibt es keine Originalersatz-Fernbedienung mehr. Ich müßte die Infocus Universalfernbedienung "HW-Commander" kaufen. Diese kostet (inkl. Versandkosten) knapp 70 Euro.
Ich würde Ihnen nun also vorschlagen, dass wir uns die Kosten teilen. (Mein Anwalt hat mir übrigens empfohlen die komplette Fernbedienung nachzufordern. Das halte ich aber für nicht fair Ihnen gegenüber)
Daher würde ich einfach sagen, Sie überweisen mir 35 Euro, da sind die Kosten für das Stromkabel dann auch mit dabei, und wir haben die Sache aus der Welt geschafft.

Was meinen Sie?

Sollten Sie sich einverstanden erklären, meine Kontodaten:
xxx

Ich hoffe bald von Ihnen zu hören.

Mit freundlichen Grüßen
xxx


P.S.:
Sie hätten erwähnen müssen, dass keine Bedienungsanleitung dabei ist. Allein durch das nicht erwähnen haben Sie gegen Ihre Nebenpflichten verstoßen. Allein deswegen ist ein sachmangel gem. §434 II einschlägig.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
löl also ich würd das vielleicht nicht so ganz wörtlich übernehmen was ich im forum schreibe, ein anwalt würde da sicher noch ein wenig anders formulieren...auch solltest du beachten, dass ich noch kein anwalt bin, sondern gerade erst meine zwischenprüfung abgeschlossen habe, deswegen sind alle angaben ohne gewähr ;)

im übrigen musst du ihm die nacherfüllungspflicht trotzdem setzen, nur weil er die fernbedienung nicht hat ist die nacherfüllung nicht unmöglich. er könnte dir ja einfach eine neue kaufen und somit nachliefern. wenn er das ernstig und endgültig ablehnt hast du die wahl preisminderung zu fordern, zurüpckzutreten oder schadensersatz zu verlangen ( was du in deinem fall nicht kannst, weil dir kein schaden entstanden ist [ schaden = unfreiwillige vermögenseinbuße, würdest dud ir selbst eine kaufen wäre die vermögenseinbuße freiwillig ] ) aber preisminderung oder rücktritt sind imho drin.

im übrigen würde ich die kommentare nicht zitieren, anwälte zitieren nicht gern aus lehrkommentaren und wenn, dann am ehesten ausm palandt ( nicht dass da was groß anderes drinstehen würde als im jauering, hatte aber grad den zur hand ) ^^

dann ist der sachmangel nicht gegeben weil er seine nebenpflicht verletzt hat. das eine hat mit dem anderen nicht direkt was zu tun. die verletzung der nebenpflicht berechtigt dich zwar zum schadensersatz nach §280ff. aber wie gesagt, bei dir liegt kaum ein schaden vor. deswegen solltest du dich auf die übliche beschaffenheit der sache begründen und darauf pochen, dass du nach verkehrsüblicher anschaung erwarten durftest, dass eine fernbedienung dabei ist und er dazuschreiben müsste wenn seine lieferung von der verkehrsüblichen lieferung abweicht.
 
Mitglied seit
06.12.2000
Beiträge
5.486
Reaktionen
0
löl, mein Anwalt hat mir gesagt, dass xyz im Kommentar zum BGB steht :ugly:
 
Oben