Offenbar gehts um den unterschied das man als privatverkäufer keine garantie übernimmt, während ein händler garantie geben muss.
wieder ein weit verbreiteter rechtsirrtum der sich durch mundpropaganda zur "wahrheit" verbreitet hat. jeder trottel schreibt sich jetzt bei seiner ebay auktion irgendwas von wegen "neue eu richtline, keine garantie weil privatverkauf"
schwachsinn. erstmal muss auch ein händler keine garantie geben, eine garnatie ist etwas ganz anderes als eine gwährleistung und gilt nur bei frewilliger anbietung.. sehr wohl ist aber jeder verkäufer (und das bist du auch wenn du nur ein kaugummi für 10 cent einmalig verkaufst ) verpflichtet die sache frei von sach und rechtsmängeln und mit der vereinbarten beschaffenheit dem käufer zu übergeben. vollkommen egal ob du privatman oder gewerbstreibender bist. hat die von dir übereignate neusache einen sachmangel, so hat der käufer gegen dich grundsätzlich einen nacherfüllunsanspruch und im falle deiner weigerung bzw. der weiterhin nicht anständigen erfüllung anspruch auf rücktritt, preisminderung oder gar schadensersatz (kleiner SE = er behält die sache und du musst ihm die reparatur zahlen, großer SE ( nur bei erheblichem mangel )= sache geht zurück und du musst ihm alle schäden zahlen.)
es gibt aber sher wohl einen unterschied zwischen verkauf von priavt an privat und zwischen unternehmer und verbraucher...durch den verkauf von ein paar artikeln derselben sorte wirst du noch kein unternehmer.
unternehmer ist legaldefiniert in §15 BGB "unternehmer ist eine juristische person oder eine rechtsfähige personengesellschaft, die bei abschluss eines rechtsgeschäfts in ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen tätigkeit handelt."
eine gewerbliche tätigkeit ist im übrigen ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse dauer angelegtes anbieten entgeltlicher leistung am markt.
wenn es dir also nur darum geht ein betimmtes kontigent einer ware abzusetzen und damit ist ende, bist du noch lange kein unternehmer.
und um das mal zumindest für alle bw.de user klarzustellen, damit ihr euch bei ebay nicht von dieser juristich schwachsinnigen ausschließungsklausel verarschen lasst, hier mal ein sehr interessante passage aus dem lexikon der rechtsirrtümer:
"Ebay II: »Das neue EU-Recht«
Irrtum:
Die Standard-Haftungsausschlussklausel für Gebrauchtartikel
ist wegen »des neuen EU-Rechts« notwendig
geworden.
Richtig ist:
Die Standard-Haftungsausschlussklausel bei Ebay-
Auktionen ist juristischer Unsinn.
Den folgenden Haftungsausschlusstext findet man -
manchmal in leicht abgewandelter Form - bei jeder zweiten
Ebay-Auktion. Die Verkäufer vergießen in einem entschuldigenden Begleittext in der Regel zahlreiche
Krokodilstränen und behaupten, dass »das neue EURecht
« sie leider, leider zu diesem Disclaimer zwinge:
»Der Artikel wird >so wie er ist< von Privat verkauft. Dies
bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich
damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende
Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden
sind. Wundern Sie sich bitte nicht über diesen
Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich
bei jedem Ebay-Angebot stehen! Denn das neue EURecht
sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren
vor.«
Jeder Jurist, der einen solch hanebüchenen Unsinn liest,
bekommt Zahnschmerzen. Leider hat sich dennoch die
Prophezeiung im vorletzten Satz dieses so genannten
»Disclaimers« bewahrheitet. Irgendein Rechtslaie, der
irgendwo einmal etwas von Änderungen im Kaufrecht
gehört hat, muss ihn sich eines Tages ausgedacht und ins
Netz gestellt haben. Und weil er so toll juristisch klingt,
schreiben ihn seither alle voneinander ab. Man weiß gar
nicht, wo man anfangen soll, das Wirrwarr von juristischen
Absurditäten auseinander zu nehmen, das in dem
beliebten Sprüchlein von dem angeblichen neuen EURecht
steckt. Darum in aller Kürze:
Schon immer hafteten auch Privatverkäufer für die
Mängel von Waren, egal ob sie neu oder gebraucht sind.
Und schon immer war es aus ihrer Sicht daher sinnvoll,
wenn sie diese Haftung ausschlossen. Eine spezielle »gesetzliche
Garantie bei Gebrauchtwaren« gibt es jedoch ebenso wenig wie ein »neues EU-Recht«, das hieran
irgendetwas geändert hätte. Das deutsche Kaufrecht wird
im Übrigen ohnehin nicht durch EU-Richtlinien geregelt,
sondern immer noch durch das deutsche Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB). Wie kam der Erfinder des Disclaimers
also auf die Geschichte von dem ominösen neuen
EU-Recht, das Privatverkäufern von Gebrauchtartikeln
jetzt angeblich solche Schwierigkeiten macht?
Wahrscheinlich hat er die EU-Verbrauchsgüterkauf-
Richtlinie von 1999 missverstanden. Ihre Vorgaben wurden
im Jahre 2002 tatsächlich in das BGB übernommen.
Und sie hatte in der Tat etwas mit dem Thema Gewährleistung
beim Kauf zu tun. Das war es dann aber auch
schon.