Grundsätzlich darf ein Arbeitszimmer nur angerechnet werden, wenn es ausschließlich für Tätigkeiten genutzt wird, die in Verbindung mit der Erhaltung, Erwerbung und Sicherung von Einnahmen steht. Das sollte hier unstreitig gegeben sein. Wie bereits erwähnt, darf das Arbeitszimmer auch nur dann abgesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das bedeutet, wenn sie für ihre Promotion auch die Universitätsräume nutzen kann, ist das Zimmer in der Regel nicht absetzbar. Kann sie allerdings ausreichend plausibel begründen, das die Öffnungszeiten der Uni zB nicht ausreichend sind, um die Arbeit zu erledigen, dann kann hiervon Abstand genommen werden. (Ist immer eine Einzelfallentscheidung, würde aber sagen, das könnte hier klappen).
Wichtig ist, dass das Arbeitszimmer kein Durchgangszimmer sein darf. Es darf also quasi nicht zwischen Wohn- und Schlafzimmer liegen oder so. Es dürfen auch keinerlei private Dinge in diesem Zimmer untergebracht sein. (Wie zB dein Computertisch samt Computer). Der Lesesessel geht in Ordnung. (Könnte man sogar ganz frech als Werbungskosten geltend machen). Zu den Werbungskosten des Arbeitszimmer gehört nicht nur die Nettokaltmiete, sondern ebenfalls die anteilig entstehenden Stromkosten für das Zimmer.