Lang lebe Google und anscheinend ist das ganze nicht so trivial wie von vielen hier dargestellt:
Frage geschrieben am 13.09.2007 15:13:00
Betreff: Kündigung in der Probezeit; vorhergehendes Praktikum
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 2,5 Wochen vor Ende meiner Probezeit (Dauer 6 Monate; 2 Wochen Kündigungsfrist lt. Arbeitsvertrag) von meinem Arbeitgeber gekündigt worden. Lt. Aussage meines Vorgesetzten ohne konkreten Grund: "Du bist gekündigt, unterschreib hier. Das wars.". Ich musste eine Empfangsbestätigung meiner fristgerechten Kündigung unterschreiben, ein weiteres Original durfte ich behalten.
Vor meiner Festanstellung war ich bereits ca. 10 Monate in der selben Abteilung mit dem selben Aufgabengebiet bei dieser Firma tätig. Ich hatte einen befristeten Praktikantenvertrag, da ich zu dieser Zeit noch Student war. Ziel des Praktikums war es, meine Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen zu erstellen, um mein Studium abzuschliessen, was ich auch gemacht habe. Danach wurde ich ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet eingestellt.
Meine Frage: Ist die Probezeit von 6 Monaten bei der Festanstellung trotz des Praktikums gerechtfertigt und damit auch die Kündigung?
Falls nicht, was könnte mir eine Klage vor dem Arbeitsgericht bringen, die Kündigungsfrist im ersten Jahr nach der Probezeit beträgt "nur" 4 Wochen, lt. Arbeitsvertrag? Bis jetzt habe ich auch noch kein endgültiges Arbeitszeugnis erhalten, dessen Formulierung durch so den Schritt vors Gericht ja auch negativer Ausfallen dürfte.
Antwort geschrieben am 13.09.2007 16:16:18
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,
das LAG Baden-Württemberg hat am 28.02.2002, Aktenzeichen 4 Sa 68/01 entschieden, dass eine Probezeitvereinbarung nur zu Beginn einer vertraglichen Beziehung möglich ist, da andernfalls die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 3 BGB nicht sinnvoll wäre. Eine neue Probezeit kann nur dann vereinbart werden, wenn zwischen dem Beginn der Anschlussbeschäftigung und der letzten Beschäftigung ein erheblicher Zeitraum liegt (idR. mehr als sechs Monate).
Diese Rechtsprechung dürfte weitgehend auf Ihren Fall übertragbar sein. Unterschied ist aber, dass hier ein Praktikum vorausgegangen ist und kein herkömmliches Arbeitsverhältnis wie in der zitierten Entscheidung. Dies birgt unter Umständen ein gewisses Prozessrisiko und einen Ansatzpunkt für die Argumentation des Arbeitgebers.
Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie die Rechtswirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen. Je nach Verlauf des Verfahrens bietet sich häufig die Möglichkeit über eine Abfindung zu verhandeln; ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht allerdings nicht. Es ist nicht gesagt, dass der Arbeitgeber Sie ohne weiteres ordentlich unter Beachtung der vierwöchigen Kündigungsfrist kündigen kann, falls die vorliegende Kündigung sich als unwirksam erweist. Falls das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden würde, könnte der Arbeitgeber nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat und die Kündigung nicht sozialwidrig wäre.
Der Arbeitgeber darf Ihnen kein schlechteres Zeugnis erteilen, wenn Sie gegen Ihn klagen. Ein solches Verhalten würde gegen das Maßregelungsverbot verstossen. Gegen ein unzutreffendes schlechtes Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer ebenfalls den Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten suchen und eine Korrektur eines derartigen Zeugnisses verlangen.
Um eine endgültige Einschätzung der Erfolgsaussichten zu erhalten, sollten Sie einen Anwalt mit der Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen. Beachten Sie, dass es bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in der ersten Instanz auch bei Erfolg keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten gibt. Möglicherweise können Sie aber Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Quelle:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=30601&ccheck=1