Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

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servus

Konnte eben meinen Augen nicht trauen als ich den Brief der Kanzelei Schutt, Waetke geöffnet hab.
Die wollen tatsächlich 826,80€ von mir, weil ich ein Lied in einer Tauschbörse angeboten hab.

Das lustige ist, ich hab bereits am 13.12.2007 einen Brief der Staatsanwaltschaft bekommen, selbes Lied, selbe Uhrzeit. Hier wurde geschrieben, dass ich stafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten bin und das Verfahren ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist.

Ich bin leider relativ unerfahren in solchen Geschichten, also wie soll ich nun weiter handeln?

Hoffe es kann mir hier einer helfen..
 
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tja, privatrecht =/= öffentliches recht.

viel spaß beim zahlen.

würde das ganze vielleicht mal unverbindlich bei nem anderen anwalt anschauen lassen... vielleicht kann er ein bisserl was für dich rausholen.
 
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Alternativ kaufst du dir für 500 Euro eine lebensechte Puppe und täuschst deinen eigenen Tod vor.

Naja, ernsthaft: Hast halt noch Pech gehabt, wenn de ne Rechtsschutz ohne SB hast (so wie ich, ha!) dann auf jeden Fall ersma zum Anwalt.
 
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nicht sofort zahlen da tut sich grade einiges in sachen Recht für dich.

Hol dir erstmal erkundigungen beim Anwalt ein.
 
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Mich würde ja mal interessieren, wie sich die 826€ zusammensetzen.
 
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Wie Mind schon richtig geschrieben hat ist das Strafrecht etwas anderes wie das Zivilrecht. Der Staatsanwalt wird im Normalfall (also wenn du jetzt nicht gerade nen extra Server etc aufgesetzt hast) das Verfahren einstellen, jedoch gibt es dann eben noch das Zivilrecht.

Ich will dir jetzt natürlich nicht raten keinen Anwalt zu nehmen, aber tausende Leute vor dir haben das auch ohne Anwalt geregelt. Du kannst dich mal hier:

http://board.gulli.com/forum/75-netzwelt/

http://abmahnwahn.dreipage.de/

etwas über die Problematik schlau machen. Du schickst eine modifzierte Unterlassungserklärung ab und ignorierst dann die Folgeschreiben (die nur höhere Gebühren enthalten).

€dit: Zu Freezers Frage hier mal ein Beispiel für so ein Schreiben:

Provider: T-Com
Abgemahnt am: 19.04.08
von: Schutt und Waetke
für: Call Of Juarez
angeblich im Netz am: 18.10.06
p2p-Netzwerk: nicht angegeben
RA-Kosten: 150
Schadensersatz: 300
Gesamtkosten: 450
Streitwert: 10.000
 
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Gebühr setzt sich aus

Geschäftsgebühr 631,80
Auslagenpauschale 20
Kosten (Durchführung Ermittlungsverfahren) 75
Pauschalbetrag 100

zusammen


Danke 2kewl4you, werd mich mal schlau lesen
 

deleted_24196

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Original geschrieben von Kuma
wenn de ne Rechtsschutz ohne SB hast (so wie ich, ha!) dann auf jeden Fall ersma zum Anwalt.
übernimmt deine auch kosten bei einer urheberrechtsverletzung? das machen nämlich nur die wenigsten!
 
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Original geschrieben von morphium

übernimmt deine auch kosten bei einer urheberrechtsverletzung? das machen nämlich nur die wenigsten!
Ich hab das Rundumsorglospaket mit allem was es gibt, ich wills doch einfach mal stark hoffen 8[
 

Busta_inaktiv

Guest
mit Glück kannst du runterhandeln, zahlen wirst du auf jeden Fall.

Dumm gelaufen, oder schön blöd: Mit Arcor oder Alice/Hansenet wäre das nicht passiert. [zumindest seit einigen Monaten und bis 2009]
 

shaoling

Guest
Wieso wird er bitte auf jeden Fall zahlen?


Geh zu einem guten Anwalt, der auf diesen Themenbereich spezialisiert ist. Das ist wichtig.
Wer dir sagt, dass du um eine Zahlung nicht herumkommst, den bezahlst du nicht für seine Beratung.
Der Anwalt sollte dir dabei helfen, eine Antwort zu verfassen, die dringend geboten ist - ignorieren darfst du es auf keinen Fall.

Keine eigenen Schritte unternehmen, keine Unterlassungserklärung unterschreiben, solange es nicht zwingend erforderlich ist.


Klemm dich dahinter. Die haben quasi nichts gegen dich in der Hand und du musst höchst wahrscheinlich nichts zahlen, außer deinen eigenen Anwaltskosten.
 
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Also mich würde das auch mal interessieren wieso alle sagen:" Bezahl einfach."

Also die Anspruchsgrundlage ist doch aller Wahrscheinlichkeit § 97 UrhG.

Also ich bin nicht besonders Fit in UrhG aber ich geb mal mein Laienhaftes bestes.

Anspruchsgrundlage müsste in deinem Fall der hier sein:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Also muss man dir schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Handeln nachweisen können.

Dazu muss man dir erstmal nachweisen, dass du den Rechner im konkreten Falle genutzt hast.

Wenn du nun Familienangehörige im Haus hast, die auch deinen Rechner nutzen, dann könnte man schon sagen, dass du aus dem Schneider bist.

Denn dann weiß natürlich keiner wer hochgeladen hat, und eine Haftung auf Verdacht nur weil der Anschluss auf deinen Namen läuft wäre ne wackelige Angelegenheit.

Der BGH hat in ähnlichen Fällen (z.B. missbrauch einer 0190 Hotline) einen Anspruch gegen den Anschlussinhaber verneint.

http://www.aufrecht.de/index.php?id=5257

http://www.mehrwertdiensteundrecht....ltnisse-bei-mehrwertdiensten-III-ZR-3-05.html

Gibt halt nur ähnliche Urteile, die aber eine Tendenz erkennen lassen.

Also ich sehe das nicht so das du Zahlen musst.

Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu dem Thema expilzit noch nicht, aber bei der jetzigen Lage würde ich, in der gleichen Situation wie du, nicht zahlen.

MfG Kane
 

shaoling

Guest
Nein, gar nicht.

Sieben Tage sind ja schon viel, die Telekom z.B. hält für sieben Tage vor.
Wobei man ihnen das früher untersagen konnte, weiß nicht genau, wie das jetzt mit den Vorratsdaten und der Organisation der Zugriffsrechte ist.
 
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Mich würde das Lied und das jeweilige P2P Programm sehr interessieren, falls du das preisgeben möchtest. Danke.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Das lustige ist, ich hab bereits am 13.12.2007 einen Brief der Staatsanwaltschaft bekommen, selbes Lied, selbe Uhrzeit. Hier wurde geschrieben, dass ich stafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten bin und das Verfahren ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist.

das wundert mich am meisten. seit wann ist raubkopieren eine straftat und vor allem, was soll das für eine straftat sein? O_o
 
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Original geschrieben von sHaO-LiNg
Nein, gar nicht.

Sieben Tage sind ja schon viel, die Telekom z.B. hält für sieben Tage vor.
Wobei man ihnen das früher untersagen konnte, weiß nicht genau, wie das jetzt mit den Vorratsdaten und der Organisation der Zugriffsrechte ist.

bin bei alice/hansenet - muss ich das irgendwo einstellen oder beantragen? wie z.b. das nummern unterdrücken?

@threadersteller welches lied oder zu mindestens das p2p netzwerk würde mich interessieren!

Original geschrieben von HeatoR


das wundert mich am meisten. seit wann ist raubkopieren eine straftat und vor allem, was soll das für eine straftat sein? O_o

der anwalt wollte nur akteneinsicht! ansonsten hätte er nicht die adresse des threaderstellers
 
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Ich will jetzt nicht alles zitieren, deshalb sprech ich einfach mal alle an :) :

- Wie the fang schon richtig geschrieben hat wird das Strafverfahren benötigt um Akteneinsicht zu bekommen und damit letztendlich die Daten

- Wenn ihr wissen möchtet welche Kanzlei was abmahnt dann geht einfach auf http://www.abmahnwahn-dreipage.de/ und klickt links im Menü auf "Wer mahnt was ab?"

- Der Grund warum er als Telekom-Kunde abgemahnt wird und als Hansenet Kunde nicht ist einfach: Die Telekom gibt bereitwilliger ihre Daten raus, außerdem ist es so das es selbstverständlich mehr Telekomkunden gibt, sprich es lohnt sich mehr. Sehr interessant dazu ist dieser Thread:

http://board.gulli.com/thread/663847-logistep-und-konsorten/267/

Hier sind über 250 Seiten zusammengetragen worden von den Abmahnopfern, genauso wie ich es oben schonmal gepostet hab (Streitwert, Provider usw)
 

shaoling

Guest
Original geschrieben von The-Fang
bin bei alice/hansenet - muss ich das irgendwo einstellen oder beantragen? wie z.b. das nummern unterdrücken?
Soweit ich weiß, gehört Hansenet zu den Anbietern, die gar keine IP-Adressen speichern. Demnächst müssen sie ja wegen des neuen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung, aber diese Daten dürfen sie wegen Filesharings nicht herausgeben.

Die Telekom dagegen hat die Daten immer schon recht lange gespeichert, zuletzt sieben Tage, wenn ich richtig informiert bin.

Es gab allerdings mal ein Urteil, in dem in einem Einzelfall festgestellt wurde, dass diese Speicherung nicht rechtens war, weil die IP-Adressen für die Abrechnung unerheblich sind.
Hier eine alte heise-Meldung, dazu gibts auch einen Wikipedia-Artikel.
Unter Berufung auf diesen Musterprozess kann man seitdem seinen Provider dazu verklagen, dass er die IP-Adressen löschen muss. Angeblich reicht aber auch schon eine schriftliche Klageandrohung.
 
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Original geschrieben von 2kewl4you
Wenn ihr wissen möchtet welche Kanzlei was abmahnt dann geht einfach auf http://www.abmahnwahn-dreipage.de/ und klickt links im Menü auf "Wer mahnt was ab?"

Das habe ich schon durchgeschaut. Nur sind das denn alle Daten welche von den Kanzleien abgemahnt werden? Oder nur die Daten die bisher abgemahnt wurden bzw. die bisher von irgendwelchen Usern aus irgendwelchen Foren dem Betreiber der Internetseite genannt wurden?

Von daher besteht die Bitte an den Threadersteller immernoch.
 
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Original geschrieben von HeatoR


das wundert mich am meisten. seit wann ist raubkopieren eine straftat und vor allem, was soll das für eine straftat sein? O_o
Der bekannte und umstrittene Slogan "Raubkopierer sind Verbrecher" ist zwar formell falsch, nichtsdestotrotz sind Urheberrechtsverletzungen strafbar.
"Raubkopieren" (umgangssprachlich; keinerlei Bezug zu "Raub" im Sinne des StGB) ist zwar im Sinne des Strafrechts kein Verbrechen (= Tat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist), sehr wohl aber eine Straftat (= Tat, die mit Strafe bedroht ist).

Neben dem Strafgesetzbuch (StGB) gibt es im Nebenstrafrecht zahlreiche weitere Strafvorschriften, die bestimmte Taten mit Strafe bedrohen (für vollst. Liste siehe Link). Dazu gehört u. a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Darin heißt es in § 106:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
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bezahlen es gibt seit jahren itunes

Ich sag Blödsinn.

Ich würds drauf ankommen lassen, die bluffen in den meisten Fällen.

Wie gesagt, die müssen dir nachweisen, dass du persönlich den Song hochgeladen hast.

Dieser Beweis wird schwierig, wenn mehr als eine Person den Rechner nutzt.

Inhaberhaftung gibt es nicht.

Also solltest du fein raus sein.

Wie sich manche hier in die Hose kacken, nur weil mal ein Brief von einem Anwalt ins Haus flattert :stupid:
 
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am besten wäre es natürlich du lebst in einer WG und der Rechner von dir hatte da kein Passwort oder sowas.
nur das musste erstmal so haben ^^
 
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sag du hast ne party gefeiert und iregdnwelche idioten hätten sich an deinem rechner zuschaffen gemacht, du wusstest davon nix.
 
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Original geschrieben von Junkie
servus

Konnte eben meinen Augen nicht trauen als ich den Brief der Kanzelei Schutt, Waetke geöffnet hab.
Die wollen tatsächlich 826,80€ von mir, weil ich ein Lied in einer Tauschbörse angeboten hab.

Das lustige ist, ich hab bereits am 13.12.2007 einen Brief der Staatsanwaltschaft bekommen, selbes Lied, selbe Uhrzeit. Hier wurde geschrieben, dass ich stafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten bin und das Verfahren ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist.

Ich bin leider relativ unerfahren in solchen Geschichten, also wie soll ich nun weiter handeln?

Hoffe es kann mir hier einer helfen..

frag sie doch mal, woher Sie deine IP adresse haben, denn:

Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen reiche es laut des LG Hamburg nicht aus, wenn zum Nachweis des behaupteten illegalen Einstellens von Musikdateien das Protokoll der Staatsanwaltschaft (StA) vorgelegt wird, in welchem dem Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt seine IP-Adresse zugeordnet ist (LG Hamburg, Urt. v. 14.3.2008 - Az. 308 O 76/07).

Gleichfalls ungeeignet als Beweismittel seien Protokolle, die beauftragte Online-Fahnder angefertigten haben.

Im entschiedenen Fall klagte ein Musiklabel, das die Rechte für die Songs "Durch die Nacht" und "Symphonie" der Gruppe "Silbermond" besitzt. Zum Nachweis der unberechtigten Uploads legte das Label Protokolle der Staatsanwaltschaft als auch des von ihnen beauftragten Unternehmens vor. Aus diesen sollte hervorgehen, dass die IP-Kennung im fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet gewesen sein soll.

Beide Beweismittel akzeptierte das Gericht nicht und wies die Klage des Musiklabels ab. Eine Begründung für die Untauglichkeit der Protokolle als Beweismittel enthält das Urteil allerdings nicht.


Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20080327111531.html

wenn sie sie aus Unterlagen der Staatsanwaltschaft haben, kommen sie damit unter Umständen nichtmal durch als Beweismittel.
 
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Diese ganze Geschichte mit Party oder WG funktioniert übrigens nicht, es wird auf jedenfall der Anschlussinhaber belangt.
 

shaoling

Guest
Und woher willst du das nun wieder wissen?


Syzygy,
die IP-Adressen haben sie auf jeden Fall von der Staatsanwaltschaft, weil sie sie anders gar nicht bekommen können.
Dass die Beweise höchst wahrscheinlich nicht für eine Verurteilung reichen, ist denen natürlich bewusst. Darum verklagen sie auch fast niemanden oder kriegen dabei auf den Deckel.

Es gibt sogar Gerichte, die entschieden haben, dass es überhaupt nicht rechtens ist, wegen derartiger Bagatellen die Adressen zu ermitteln und damit in Grundrechte einzugreifen.
Problem ist in Deutschland halt immer, dass prinzipiell auch illegal beschaffte Beweise gültig sind. Das heißt, ob es von der Staatsanwaltschaft rechtens war, die Adresse zur IP zu ermitteln, hätte im Zweifelsfalle keinen Einfluss auf das Urteil.

Aber wie gesagt, da die Beweislage äußerst dürftig ist, ist die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Klage verschwindend gering. Und weil die das wissen, klagen sie auch fast nie.
 
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Original geschrieben von 2kewl4you
Provider: T-Com
Abgemahnt am: 19.04.08
von: Schutt und Waetke
für: Call Of Juarez
angeblich im Netz am: 18.10.06
p2p-Netzwerk: nicht angegeben
RA-Kosten: 150
Schadensersatz: 300
Gesamtkosten: 450
Streitwert: 10.000
Also mir war ja bekannt, dass zwischen Tat und Schreiben ein paar Monate vergehen können. Aber 1.5 Jahre? wtf
 
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Original geschrieben von sHaO-LiNg
Und woher willst du das nun wieder wissen?

Dazu erstmal allgemein ein paar Sachen:

Schützt mich ein offenes WLAN vor der Abmahnung?
Nein,
es wurde gerichtlich festgelegt dass selbst
die Unkenntnis darüber nicht schützt.
Ein WLAN-Netzwerk muss mit allen technisch zumutbaren
Maßnahmen abgesichert sein.

4. Man redet sich um Kopf und Kragen:

Typische Fehler, man reagiert auf die Abmahnung mit telefonischen
Gesprächen oder Briefen.

- Ich war es nicht, meine Kinder nutzen das INet – ich kenne mich nicht
aus;
- ich habe einen WLAN-Router er ist aber offen;
- ich habe die Datei, höchstens, aus Versehen angeklickt und gleich wieder
gelöscht,
- ich habe keine Ahnung, das hat mein Nachbar eingerichtet,
- meine Kinder kennen sich besser aus, als ich;
- diese Abmahnung ist eine Massenabmahnung,
- in Deutschland herrscht das Prinzip, das man unschuldig ist, bis
zum Beweis der Unschuld usw.

Jedes Kontaktieren der Abmahnkanzlei, ist ein Zeichen von Schwäche.
Mit zusätzlichen, unbedachten Äußerungen spricht man sich schuldig!

Wenn man die mod. UE abgibt, aber nichts dazu schreibt, kann die
Gegenseite die weitere Vorgehensweise nicht einschätzen.

Alles als Quelle Abmahnwahn-Dreipage.

Und dann konkret zur Haftung weil der Anschluss auf dich läuft:

2. Der Betreiber/ Inhaber eines Internetanschlusses - welcher mit seinem Willen und von ihm angemeldet worden ist - trägt grundsätzlich willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Urheberrechts bei. Der Inhaber des Anschlusses ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzung genutzt wird. Im Fall mangelnder Kenntnisse muss sich der Anschlussinhaber dann, wenn er schon selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.

Quelle: Störerhaftung / Abmahn-Wiki

Bevor du jetzt kommst mit "ja aber da steht in Punkt 3 das es bei Familienangehörigen usw" ließ dir bitte die Urteile ganz unten durch. In so gut wie jedem Fall wurde auf Störerhaftung entschieden.
 

shaoling

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Bei fast allen Musterurteilen handelte es sich, soweit ich das überschauen konnte, immer darum, dass zumutbaren Pflichten nicht nachgekommen wurde, z.B. bei offenem WLan oder wenn Freunde und Bekannte Zugang zum eigenen PC hatten.

1. Was zumutbar ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Der Fall einer WG, die sich einen Internetanschluss teilt, könnte beispielsweise ziemlich interessant sein. Denn ganz gleich, wer der Anschlussinhaber ist, man kann hier wohl schwerlich davon sprechen, dass es diesem zuzumuten sein soll, die Internet-Aktivitäten seiner Mitbewohner zu überwachen.
Solange es hierzu keine Rechtssprechung gibt, was der Fall ist, sind also sämtliche Aussagen darüber spekulativ.

2. Die Störerhaftung besteht lediglich auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz. Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ich einen Wisch unterschreibe und mich damit verpflichte, Titel XY von Künstler Z nicht mehr anzubieten oder ob ich dafür ein paar hundert Euro Schandesersatz löhnen muss.
 
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08.11.2001
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Hier verwechselst du die Störerhaftung mit einem Schadensersatzanspruch.

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall entweder aus

§ 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.


Oder aber aus

§ 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Beide setzen Verschulden, also die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat voraus. Dies zu beweisen ist im Bereich des Internets, sagen wirs mal gelinde: Fast unmöglich.

Nun zum Störeranspruch (sog. Quasinegatorischer Anspruch).

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Dieser setzt kein Verschulden, sondern lediglich die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.

Ob die Störereigenschaft liegt hier als Anspruchsinhaber (vorausgesetzt er windet sich nicht heraus, was sehr gut machbar ist) vor.

Die Rechtsfolge von § 1004 ist aber nicht der Schadensersatz, sondern die Beseitigung einer bestehenden oder die Unterlassung einer zukünftigen Beeinträchtigung.

Er muss also versprechen auf seinen Anschluss acht zu geben und ggf. die vorhandene Mp3 zu löschen.

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung ist also aus der Luft gegriffen und meiner Ansicht nach vor Gericht nicht haltbar.

MfG Kane
 
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Shao hats bischen kürzer formuliert :top2:

2. Die Störerhaftung besteht lediglich auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz. Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ich einen Wisch unterschreibe und mich damit verpflichte, Titel XY von Künstler Z nicht mehr anzubieten oder ob ich dafür ein paar hundert Euro Schandesersatz löhnen muss.
 
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29.10.2001
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Ok das versteh ich jetzt nicht. Es ging doch darum ob der Anschlussinhaber dafür haften muss und das sagt die Störerhaftung aus... oder seh ich das falsch?!
 
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26.10.2005
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@Kane
Ohne jetzt jeden Absatz gelesen zu haben:
Hat der BGH nicht vor nicht allzu langer Zeit entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht in jedem Falle für die Urheberrechtverletzungen die von seinem Anschluss aus begangen werden, haftet?

Auf eine wohl kommende Begrenzung für Haftung bzw. Abmahngebühren bei einmaligen bzw. geringwertigen Verstößen gegen das Urhebergesetz würde ich mich nicht verlassen.
Wird dann wohl nicht rückwirkend möglich sein.
Ist denn die Anwaltskanzlei als "Abmahnfabrik" bekannt?
Haben sie sich die Daten evtl. durch eine "Lockdatei" besorgt?
Ein illegale Tat mit illegalen Mitteln herauszufordern ist imho sicherlich nicht statthaft...
 
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06.10.2003
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Original geschrieben von YngwieM
Mich würde das Lied und das jeweilige P2P Programm sehr interessieren, falls du das preisgeben möchtest. Danke.

Handelt sich dabei um Emule und Blank and Jones - Catch

Habs bisher noch in keiner Liste gefunden.

Vielen Dank für die ganzen Antworten

Ich werd mich wahrscheinlich an den empfohlenen Anwalt von der abmahnwelle-dreipage richten. hab zum glück ne rechtsschutzversicherung, also soll der das dann regeln.
 
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