Staatliches Recht
In Deutschland und den meisten Kantonen der Schweiz ist Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag. In Österreich und Luxemburg ist der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag für die Allgemeinheit, nur evangelische Christen, Altkatholiken und Methodisten haben in Österreich an diesem Tag arbeitsfrei.
Insbesondere viele Nichtchristen kritisieren das am Karfreitag wie auch an anderen „stillen Tagen“ geltende Tanzverbot in Deutschland, welches auch für sie gilt. Es verbietet verschiedenartige öffentliche Veranstaltungen, wie zum Beispiel Tanz- oder Sportveranstaltungen, an diesem Tag abzuhalten, selbst wenn man sich nicht dem Christentum verbunden fühlt. Selbst Theater müssen in ihrem Spielplan den Karfreitag berücksichtigen, reine Komödien dürfen nicht gespielt werden. In Bremen z. B. bleibt die traditionelle „Osterwiese“, eine Kirmes mit Fahrgeschäften etc., am Karfreitag geschlossen, ebenso in Hamburg der „Frühlingsdom“. Es wird von Nichtchristen argumentiert, dass es jedem selbst überlassen sein sollte, wann man sich zu einer Tanzveranstaltung begibt, außerdem dürften Nichtchristen im Zuge der Religionsfreiheit christliche Vorgaben nicht aufgezwungen werden.
Die christlichen Kirchen argumentieren, dass öffentlicher Tanz ohne Beeinträchtigung der Nachbarn nicht möglich sei, und sie erwarten deshalb Rücksichtnahme auf den stillen Charakter des Karfreitags.
In der Praxis wird das in verschiedenen Ausprägungen in allen Bundesländern gültige Tanzverbot auch je nach Bundesland oder Gemeinde unterschiedlich durchgesetzt. Es kann durchaus vorkommen, dass es gar nicht angewandt wird und z. B. Diskotheken ohne Einschränkungen öffnen, während andernorts etwaige Tanzveranstaltungen polizeilich geschlossen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
In Bayern dürfen die Gemeinden für den Karfreitag im Gegensatz zu allen anderen Sonn-, Feier- und stillen Tagen keine Befreiungen von den Verboten des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage erteilen.