Original geschrieben von RanzigeMilch
also etwas was man immer machen sollte ist antworten... ansonsten hilft dir irgendwann au net mehr das du recht hattest...
nach zahlungstermin müssen 14 tage vergehen bis eine mahnung raus darf.
und in der mahnung muss man dem zahlungsverpflichtetem nochmal eine frist von 14 tagen einräumen ansonsten is das net so ganz rechtens..
aber sie sollte antworten und wiederrufen jo und dann warten was passiert.
wenn ich mit der zahlung net so einverstanden bin will ich immer ne genaue auflistung der kosten usw. damit kann man das noch weiter rauszögern ohne in weitere kosten zu kommen. (gibt zeit um hilfe einzuholen (anwalt, verbraucherschutz etc.)
alter, ich wollte mich eigentlich nicht zu dem topic äussern, weil das alles schon in 3-4 topics hier durchgekaut wurde... aber was du hier ablässt ist ja schon mehr als nur fahrlässig.
1) Wenn du im Recht bist, dann bist du im Recht. Nur weil du nicht antwortest, erwirkt der andere keinen anspruch gegen dich. Das gilt höchstens für den Fall, dass du auf ein gerichtliches Mahnverfahren nicht antwortest, weil das gericht nicht die richtigkeit der forderung überprüft und irgendwann einen titel gegen dich rausgibt. Aber wenn du im Recht bist hat es absolut keine negative auswirkung auf eine zahlungsaufforderung nicht zu antworten.
2) Eine Mahnung ist nach der Schuldrechtsreform von 2002 entbehrlich, wenn die Zahlung nach dem kalender bestimmt ist §286 II, 1 BGB.
Grundsätzlich ist das dümmste was du in diesem fall machen kannst dich bei diesem dubiösen unternehmen zu melden. Ausser deiner Emailadresse haben sie absolut nichts gegen dich in der Hand und du kannst mit an absolute sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit sicher sein, dass diese Firma niemals die Polizei bemühen wird, um deine IP Adresse beim Provider aufzulösen und daraus deine komplette adresse rauszufinden, weil sie sich mit dieser dubiösen Geschäftsidee niemals zur Polizei trauen würden.
Ich habe zwar widerruf noch nicht direkt gehabt, aber grundsätzlich gelten für den wiederuf die Reglungen des Rücktritts anwendung, d.h. du bist der gegenpartei zum rücksendung der bereits erhaltenen waren, oder in diesem Fall eben der bereits erhaltenen Leistungen zurückzugeben. Oder anders ausgedrückt, die kosten die dem Unternehmen entstanden sind durch die angebliche "ahnenforschung" können dir nach meinem verständnis in rechnung gestellt werden.
Falls es wirklich zu einem gerichtsverfahren kommen sollte, was ich für absolut ausgeschlossen halte, würde ich zunächst mit dem bereits erwähnten 305c bzw 305 II BGB bezüglich der überraschenden klauseln bzw wirksamen einbeziehung der agbs argumentieren.
Weiterhin würde auch eine Irrtumsanfechtung in Betracht kommen, diese müsstest du allerdings zunächst erklären. Das ist aber problemlos per Mail möglich ohne weitere persönliche daten preisgeben zu müssen.
Letztlich wäre auch ein verstoß wegen Wuchers bzw SittenwidrigkeitGlauben nach §138 BGB denkbar, falls die leistung in einem krassen mißverhältnis zu dem dafür verlangten Preis steht... dies allerdings auch nur als letzter ausweg da §138 BGB als generalklausel grundsätzlich eine notfalllösung sein sollte.