18 < Erziehungsberechtigt?

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Ahoi.

Mein Anliegen geht an alle Jura-Studenten, Anwälte, Hobby-Juristen und alle, die sich sonst so mit dem allgemeinen Recht auskennen.

Folgendes "Problem":

An meiner Schule gilt ab dieser Woche die Regelung, dass Schüler über 18 Jahren bei abgegebenen Entschuldigungen (im Krankheitsfall oder wenn mal halt mal blau macht ;)) zusätzlich eine Unterschrift des Erziehungsberechtigten vorweisen muss.

Im dazugehörigen Anschreiben steht es auch so drin:

[...] Auch für Volljährige Schülerinnen und Schüler muss das Versäumnis durch die Erziehungsberechtigten schriftlich begründet und unterschrieben werden.


Mir fällt es schwer, diese neue Bestimmung nicht ernstnehmen. Denn wenn ich doch volljährig bin habe ich doch gar keinen "Erziehungsberechtigten" mehr?

Sehe ich das richtig, oder liege ich da total daneben?

Edith sagt: Sorry fürs falsche Forum und danke für eventuelle ernst gemeinte Antworten :P
 

Deleted_38330

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Das passt besser ins Com.

edit: himmel herrgott, ihr seid schneller mit posten als ich mit verschieben 8[
 
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rein laienhaft würde ich jetzt mal raten

rein rechtlich, hättest du recht (also bei ab 18 reicht deine eigene Unterschrift)
rein praktisch kann die Schule schon verlangen was sie will und darf es auch mit dementsprechenden schulinternen Konsequenzen anden (nur die Polizei werden sie dir wohl nicht auf den Hals schicken können)
 

killerchicken_inaktiv

Guest
Sobald du volljährig bist, gibt es keine Erziehungsberechtigten mehr für dich. Ich würde sogar bezweifeln, dass eine solche Massnahme rechtmässig wäre, wenn die Formulierung "Unterhaltspflichtige" (sprich deine Eltern) gewesen wäre.

Lass es drauf ankommen, dann können wir von dir in der Zeitung lesen :ugly:
 
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Sowas denk ich mir nämlich auch. Wie wäre das denn wenn die (nur mal angenommen) schulische Konsequenzen androhen würden?

Ich verweigere ja nur etwas, was sowieso Unsinn und Unmöglich ist.

Hätten die rechtlich IRGENDEINE Chance, mir an den Kragen zu gehen?
 
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§ 55
Erziehungsberechtigte
(1) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch

eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist, sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.
(2) Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.
(3) Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten.
(4) Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§61 Abs.3) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht sind die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.

Quelle: http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg41.htm

Siehe Punkt 4)
Dies gilt zwar nur für Niedersachsen, aber ich denke, andere Bundesländer haben was ähnliches.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
kenn mich zwar im familienrecht nicht besonders gut aus, aber das BGB spricht im §1626 (grundsätze der elterlichen sorge ) nur von minderjährigen kindern und auch in den folgenden §§ wird von kindern gesprochen, sodass ich auch sagen würde, dass sich die elterliche sorgepflicht bis zur volljährigkeit des kinder beschränkt. ( bei unterhalt gelten natürlich andere regeln, unterhaltspflichtig sind eltern möglicherweise auch nach der volljährigkeit )

ah, da hat einer auch die speziellere reglung gefunden...also widersprichst du am besten dieser unterrichtung und alles wird gut :)
 
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Ok, danke für die fixen Antworten!

@thescorpion: so wie ich das sehe, hat die schule also die pflicht meine eltern zu benachrichtigen, wenns um meine versetzung usw geht, kann aber kein einverständniss meiner eltern einfordern, wenn es um so etwas banales wie eine entschuldigung geht.

danke :hammer:
 
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Ich denke aber, dass die Schule da sehr wohl am laengeren Hebel sitzt, habe da irgendwelche Erinnerungen an Besuch beim Amtsarzt bei besonders 'kraenklichen' Schuelern.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
@thescorpion: so wie ich das sehe, hat die schule also die pflicht meine eltern zu benachrichtigen, wenns um meine versetzung usw geht, kann aber kein einverständniss meiner eltern einfordern, wenn es um so etwas banales wie eine entschuldigung geht.

nein, die schule darf deinen eltern gar nichts mehr sagen wenn du es nicht willst. steht doch in absatz 4.

-->
[...] zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat.
 
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Original geschrieben von D(rink)
Ok, danke für die fixen Antworten!

@thescorpion: so wie ich das sehe, hat die schule also die pflicht meine eltern zu benachrichtigen, wenns um meine versetzung usw geht, kann aber kein einverständniss meiner eltern einfordern, wenn es um so etwas banales wie eine entschuldigung geht.

danke :hammer:

Nicht einmal das, wenn Du widersprichst. (schriftlich,-im Vorfeld). Dem hängst Du dann gleich noch einen Widerspruch dieser neuen Regelung gegenüber mit an, am besten schriftlich, per Einschreiben. Mit dem eben dem Verweis auf Deine Volljährigkeit.

Amtsarzt wird Dir nicht gleich passieren. allerdings denke ichkönnten Sie ab dann immer eine ärztl. Entschuldigung haben wollen. -immer-
und wenn das dann überhand nimmt, dann könnte der amtarzt herhalten müssen.
 
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@yussuf
Amtsarzt und möglicherweise noch andere Regelungen haben ja nix damit zu tun, ob jemand berechtigt ist, Entschuldigungen zu unterschreiben oder nicht.

Arbeitgeber/Schulen haben das Recht, ärztliche Atteste oder auch solche von Amtsärzten einzufordern, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Entschuldigung fake ist.

Normalerweise hat ein Arbeitnehmer ja auch 3 Tage Zeit zum Arzt zu gehen (oder halt 3 Tage blau zu machen). Erst danach braucht man den gelben Schein.
Wenn man sich aber besonders dumm anstellt oder es übertreibt (oder beides), dann kann der Arbeitgeber besondere Maßnahmen einfordern. Bei Schulen ist das nicht anders.

Zum Thema nochmal: Du wohnst in Münster, also nicht in Niedersachsen. Such Dir mal das dortige Schulrecht raus uns lies nach, bevor Du Dich in die Nesseln setzt. Eventuell kann sogar eine einzelne Schule Sonderregeln veranlassen, das weiß ich aber nicht.
 
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Das mit dem Gesetzt werd ich mal machen. Sonderregeln gut und schön, aber ich KANN derem Willen ja schlicht und einfach nicht nachgehen, da ich keinen Erziehungsberechtigten mehr habe.

Wenn die einen finden, lass ich den das gerne unterzeichnen.
Vielleicht hat ja mein Nachbar Lust... :elefant:
 

Leinad

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Original geschrieben von TheScorpion
Eventuell kann sogar eine einzelne Schule Sonderregeln veranlassen, das weiß ich aber nicht.

und Gesetze mal eben ignorieren?
Sonderregeln sind ja schön und gut, aber jede Schule hat sich auch an den rechtlichen Rahmen zu halten, wenn sie nicht auf die Schnauze fallen wollen.
 
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oder noch dreisster:
Unterschreib zukünftig 2x
einmal bei Dir und einmal beim Erziehunsberechtigten ...

kannste ja bei Nachfrage gut unterfüttern :D

-mit verweis aufs broodwarforum :ugly:
 
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Original geschrieben von FA_Leinad


und Gesetze mal eben ignorieren?
Sonderregeln sind ja schön und gut, aber jede Schule hat sich auch an den rechtlichen Rahmen zu halten, wenn sie nicht auf die Schnauze fallen wollen.

Es gibt viele Regelungen, die eine Änderung/Verfeinerung zulassen.
So hat zum Beispiel jede Schule das Recht eine eigene Hausordnung zu verfassen, z.B. bezüglich Essen/Trinken/Rauchen, die Landes- oder Bundesrecht ändert (erweitert oder einschränkt)
Daher würde es mich nicht allzusehr wundern, wenn es sowas auch bezüglich Unterschriften bei Krankmeldungen gäbe.
Das ist ja nun nix weltbewegendes...
 
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LÖL macht ihr einen stress, bei uns hat das keine sau gejuckt, du bist ja für dich selbst in der oberstufe wenn du nicht kommst, dein pech, kannst ja selber entscheiden ob du das brauchst oder nicht. Schulpflicht ist vorbei. Dementsprechend hat es die lehrer richtigerweise auch einen scheiss interessiert. (Bis auf die maximalfehldauer ~1/3 der regulären stundenzahl pro schuljahr und fach.)

Fazit: Den rektor auslachen wie unseren damals als er uns androhte er würde einen graphologen damit beauftragen heraus zu finden wer für die kritzeleien auf dem schulklo verantwortlich ist, wenn nicht SOFORT jemand gesteht. Das evtl. ein schüler der nicht in unserer klasse war dafür verantwortlich war kam ihm nicht in den sinn. :8[: Jaja, vom Rektor gemobbt. :cry:

Original geschrieben von TheScorpion


Es gibt viele Regelungen, die eine Änderung/Verfeinerung zulassen.
So hat zum Beispiel jede Schule das Recht eine eigene Hausordnung zu verfassen, z.B. bezüglich Essen/Trinken/Rauchen, die Landes- oder Bundesrecht ändert (erweitert oder einschränkt)
Daher würde es mich nicht allzusehr wundern, wenn es sowas auch bezüglich Unterschriften bei Krankmeldungen gäbe.
Das ist ja nun nix weltbewegendes...

Das problem ist doch, dass der kerl garkeinen erziehungsberechtigten hat, wie soll er ihn also unterschreiben lassen?
 
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Ich wollte nur auf den rechtlichen Aspekt eingehen.

Wenn er keinen Erziehungsberechtigten hat, ist die Forderung der Schule ziemlich zweckfrei. Sollte man dort also jemanden mit gesundem Menschenverstand antreffen, gehe ich einfach mal davon aus, dass das Ansinnen fallen gelassen wird, bevor er sich einen Beschwörer mietet.
 
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