Änderung § 6 Landeshochschulgebührengesetz in BaWü

Mitglied seit
07.07.2002
Beiträge
11.591
Reaktionen
0
Ort
Stgt
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6 Landeshochschulgebührengesetz)

Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Details der Antragstellung können von Hochschule zu Hochschul variieren.

1. Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren geändert
Diese Regelung gilt seit WiSe 2008/2009, davor galt eine Altersgrenze von acht Jahren. In der Regel kann - sofern beide Eltern Studierende sind - nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.
2. Zwei weitere Geschwister haben keine Gebührenbefreiung in Anspruch genommen geändert
D.h. ab dem dritten Kind gibt es in jedem Fall eine Befreiung. Wenn alle in Baden-Württemberg studieren, müssen zwei zahlen. Studieren zwei anderswo (oder noch bzw. gar nicht), können alle anderen befreit werden. Stiefgeschwister (Stiefvater/mutter muss mit leiblichem Elternteil verheiratet sein) zählen auch. Diese Regelung gilt ab SoSe 2009. Früher mussten erst zwei in Baden-Württemberg Gebühren gezahlt haben, bevor weitere Kinder von Gebühren befreit werden konnten.



Habt ihr zwei Geschwister?

Super, 500 Euro sparen.
 

haviii

Guest
Denke ist nicht besonders aktuell das Thema, die Stammnutzer hier sind mit dem Studium 2 Jahre durch.
 

ROOT

Technik/Software Forum, Casino Port Zion
Mitglied seit
17.11.2002
Beiträge
7.037
Reaktionen
37
Ort
MS
Davon profitier ich seit ca. 3,5 Jahren. :D
 
Oben